Gefährdung der Hypothek: Frist zur Beseitigung, § 1133
Gläubiger kann bei Verschlechterung eine Frist setzen, dann sofortige Befriedigung. Bei unverzinslicher Forderung nur Summe + gesetzliche Zinsen bis Fälligkeit.
Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, was passiert, wenn sich der Wert eines Grundstücks, das mit einer Hypothek belastet ist, so verschlechtert, dass die Sicherheit der Hypothek gefährdet ist. Der Gläubiger kann dem Eigentümer eine angemessene Frist setzen, um die Gefahr zu beseitigen.
Verstreicht die Frist, ohne dass die Gefährdung behoben wurde – etwa durch Verbesserung des Grundstücks oder Bestellung einer weiteren Hypothek – darf der Gläubiger sofortige Befriedigung aus dem Grundstück verlangen, auch wenn die gesicherte Forderung noch nicht fällig ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, erhält der Gläubiger nur den Betrag, der zusammen mit den gesetzlichen Zinsen bis zum ursprünglichen Fälligkeitstermin dem Forderungsbetrag entspricht.
Wann sie gilt
- Ein Hausbesitzer vernachlässigt die Instandhaltung, sodass das Dach undicht wird und Wasser eindringt – der Wert des Grundstücks sinkt.
- Ein Erdrutsch beschädigt das Grundstück erheblich, sodass die Hypothek nicht mehr ausreichend gesichert ist.
- Der Eigentümer reißt ohne Genehmigung tragende Wände ein, was die Bausubstanz gefährdet.
- Ein Nachbar errichtet eine Mauer, die das Grundstück instabil macht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die bloße Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers oder Verzug mit Zinszahlungen fällt nicht unter §1133 – hier greifen andere Vorschriften zur Kündigung der Hypothek (§1141).
- Ein allgemeiner Wertverfall des Grundstücks aufgrund von Marktschwankungen ist keine 'Verschlechterung' im Sinne dieser Norm.
- Die Gefährdung, die vom Gläubiger selbst ausgeht (z.B., dass er die Hypothek nicht mehr verwerten kann wegen eigener Pflichtverletzung), wird nicht erfasst.
- Der Paragraph regelt nicht die Haftung des Eigentümers persönlich, sondern nur die Sicherheit der Hypothek am Grundstück.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.