§ 1136 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nichtigkeit von Verfügungsbeschränkungen § 1136

§ 1136 BGB erklärt jede vertragliche Verpflichtung des Eigentümers, ein Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, für nichtig.

Amtlicher Text § 1136 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1136 BGB bestimmt, dass eine Vereinbarung nichtig ist, in der sich der Grundstückseigentümer gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten. Das Gesetz erklärt solche vertraglichen Verfügungsbeschränkungen für unwirksam.

Der Begriff „Verfügungsbeschränkung“ meint ein Verbot, über das Eigentum zu verfügen. „Nichtig“ bedeutet, dass die Abrede von Anfang an rechtlich unbeachtlich ist. Der Gläubiger kann aus einer solchen Verpflichtung keine Rechte herleiten. Die Vorschrift schützt die Verfügungsfreiheit des Eigentümers und verhindert eine Umgehung der sachenrechtlichen Regelungen.

Wann sie gilt

  • Ein Eigentümer unterschreibt einen Darlehensvertrag, in dem er sich verpflichtet, das Grundstück während der Laufzeit nicht zu verkaufen.
  • Ein Hypothekengläubiger lässt sich vom Eigentümer zusichern, dass keine weiteren Grundpfandrechte eingetragen werden.
  • Ein Käufer eines Grundstücks verlangt vom Verkäufer eine vertragliche Zusage, das Objekt nicht an Dritte zu veräußern.
  • Ein Erbe verpflichtet sich gegenüber einem Miterben, das geerbte Grundstück nicht zu belasten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dingliche Verfügungsbeschränkungen, die im Grundbuch eingetragen sind (z.B. eine Vormerkung), fallen nicht unter § 1136.
  • Die Verpflichtung, das Grundstück zu einem bestimmten Preis zu verkaufen, ist keine Beschränkung der Veräußerung selbst und daher nicht nichtig.
  • Vereinbarungen, die den Eigentümer verpflichten, das Grundstück zu belasten (z.B. eine Grundschuld zu bestellen), sind nicht von § 1136 erfasst.

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