§ 1135 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verschlechterung von Zubehör (§ 1135)

§ 1135 BGB: Verschlechterung oder ordnungswidrige Entfernung von Hypothekenzubehör gilt als Grundstücksverschlechterung gemäß §§ 1133, 1134.

Amtlicher Text § 1135 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, beschädigt oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider vom Grundstück entfernt werden, behandelt das Gesetz dies genauso wie eine Verschlechterung des Grundstücks selbst.

Zubehör sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen (z. B. Maschinen in einer Fabrik, Heizungsanlagen, landwirtschaftliche Geräte). Eine ordnungsmäßige Wirtschaft verlangt, dass solche Gegenstände erhalten und nicht ohne triftigen Grund abgebaut oder verkauft werden.

Die Gleichstellung mit einer Grundstücksverschlechterung eröffnet dem Hypothekengläubiger die Rechte aus §§ 1133 (Sicherheitsgefährdung, z. B. Kündigung) und § 1134 (Unterlassungsklage gegen Störungen).

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens verkauft den Traktor, der als Zubehör im Hypothekenvertrag genannt ist, ohne Ersatz zu beschaffen.
  • Der Inhaber einer Fabrik lässt die fest installierten Produktionsmaschinen verrotten, sodass sie unbrauchbar werden.
  • Ein Vermieter entfernt die Heizungsanlage eines Mehrfamilienhauses und ersetzt sie durch ein minderwertiges Modell, was den Wert des Grundstücks mindert.
  • Der Eigentümer eines Waldgrundstücks fällt Bäume, die als Zubehör zur Hypothek gehören, und verkauft das Holz, ohne für Wiederaufforstung zu sorgen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schäden am Grundstück selbst (ohne Zubehör) – diese fallen direkt unter §§ 1133, 1134.
  • Die Entfernung von Zubehör, das nicht von der Hypothek erfasst ist (z. B. persönliches Eigentum des Mieters) – unterliegt nicht § 1135.
  • Eine ordnungsgemäße Modernisierung, bei der altes Zubehör durch gleichwertiges Neues ersetzt wird – dies ist keine ordnungswidrige Entfernung.
  • Die freiwillige Rückgabe des Zubehörs an den Hypothekengläubiger – § 1135 regelt nur einseitiges Handeln des Eigentümers.

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