Ausschluss des guten Glaubens durch Briefvermerk § 1140
Geht eine Grundbuchunrichtigkeit aus dem Hypothekenbrief hervor, schließt § 1140 BGB den gutgläubigen Erwerb nach den §§ 892, 893 aus.
Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Grundbuch genießt im deutschen Recht grundsätzlich öffentlichen Glauben. Wer ein Recht an einem Grundstück oder eine Hypothek erwirbt, darf sich darauf verlassen, dass die Angaben im Grundbuch richtig sind. Bei einer Briefhypothek existiert jedoch neben der Eintragung im Grundbuch zusätzlich eine schriftliche Urkunde, der Hypothekenbrief.
Ergibt sich eine Abweichung zwischen dem Grundbuch und der tatsächlichen Rechtslage direkt aus dem Hypothekenbrief oder einem darauf angebrachten Vermerk, greift dieser Schutz des öffentlichen Glaubens nicht. Ein Erwerber kann sich nicht darauf berufen, von der Unrichtigkeit des Grundbuchs nichts gewusst zu haben. Die Vorschriften der §§ 892, 893 finden in diesem Fall keine Anwendung.
Steht auf dem Brief oder einem dazugehörigen Vermerk ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, hat dieser dieselbe rechtliche Wirkung wie ein direkt im Grundbuch eingetragener Widerspruch. Er verhindert somit wirksam den gutgläubigen Erwerb durch Dritte.
Wann sie gilt
- Ein Erwerber möchte eine Hypothek kaufen und sieht den Verkäufer im Grundbuch eingetragen, übersieht jedoch einen auf dem Hypothekenbrief vermerkten Teilerlass der Forderung.
- Auf dem Hypothekenbrief ist vermerkt, dass die gesicherte Forderung bereits getilgt wurde, während im Grundbuch die Hypothek noch in voller Höhe verzeichnet ist.
- Der Eigentümer lässt auf dem Hypothekenbrief einen Widerspruch vermerken, um den gutgläubigen Erwerb durch Dritte zu verhindern, solange die Grundbucheintragung unrichtig ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Verlust oder die Kraftloserklärung eines verloren gegangenen Hypothekenbriefs.
- Der Anspruch des Eigentümers auf Aushändigung des Hypothekenbriefs nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers.
- Die allgemeinen Voraussetzungen und Fristen für eine Kündigung der Hypothek.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1140 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.