Geltendmachung der Briefhypothek § 1160
Bei einer Briefhypothek kann der Eigentümer der Geltendmachung widersprechen, wenn der Gläubiger den Brief oder Urkunden nach § 1155 nicht vorlegt.
- (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
- (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
- (3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer Rechte aus einer Briefhypothek einfordert, muss dem Eigentümer grundsätzlich den Hypothekenbrief vorlegen. Ist der Gläubiger nicht selbst im Grundbuch eingetragen, benötigt er zusätzlich den lückenlosen Nachweis der Abtretung nach § 1155.
Eine Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger diese Dokumente nicht vorlegt und der Eigentümer die Erklärung deshalb unverzüglich zurückweist. Für rückständige Nebenleistungen nach § 1159 gilt diese Regelung nicht.
Wann sie gilt
- Ein neuer Gläubiger fordert die Duldung der Vollstreckung, zeigt aber den Hypothekenbrief nicht vor.
- Ein Gläubiger mahnt die Hypothekenschuld an, ohne dem Eigentümer die nach § 1155 notwendigen Urkunden vorzulegen.
- Der Eigentümer weist eine schriftliche Kündigung sofort zurück, weil der Hypothekenbrief nicht beigefügt war.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Geltendmachung von rückständigen Zinsen, da für diese Nebenleistungen nach § 1159 kein Brief erforderlich ist.
- Einforderung der zugrundeliegenden persönlichen Forderung.
- Kraftloserklärung eines verloren gegangenen Hypothekenbriefs.
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