§ 1159 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abtretung von Zinsrückständen bei Hypotheken § 1159

Rückständige Zinsen und Nebenleistungen einer Hypothek werden nach allgemeinen Vorschriften abgetreten. § 892 gilt für diese Ansprüche nicht.

Amtlicher Text § 1159 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.
  • (2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn bei einer Hypothek Zinsen oder andere Nebenleistungen bereits rückständig sind, gelten für deren Übertragung die allgemeinen Vorschriften über die Abtretung von Forderungen. Gleiches gilt für Ansprüche auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.

Der öffentliche Glaube des Grundbuchs schützt den Erwerber dieser Rückstände nicht. Die Vorschrift des § 892 findet gemäß Absatz 2 auf die in Absatz 1 genannten Ansprüche keine Anwendung.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger tritt aufgelaufene Zinsrückstände aus einer Hypothek getrennt an einen Dritten ab.
  • Ein Grundstückseigentümer verlangt vom neuen Gläubiger Nachweise über bereits beglichene Nebenleistungen.
  • Eine Bank überträgt den Anspruch auf Erstattung von Vollstreckungskosten an einen neuen Gläubiger.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Übertragung künftiger noch nicht fälliger Zinsen der Hypothek.
  • Die Abtretung der eigentlichen Hypothek zusammen mit der Hauptforderung.
  • Der gutgläubige Erwerb von Zinsrückständen über das Grundbuch gemäß § 892.

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