§ 1161 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anwendung des § 1160 bei Eigentümer als Schuldner (§ 1161)

§ 1161 BGB: Erstreckt die Vorschrift des § 1160 (Geltendmachung der Briefhypothek) auf den Fall, dass der Eigentümer auch persönlicher Schuldner ist.

Amtlicher Text § 1161 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erweitert die Anwendung von § 1160 auf die Geltendmachung der gesicherten Forderung, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks zugleich persönlicher Schuldner ist.

§ 1160 regelt die Geltendmachung einer Briefhypothek, insbesondere die Vorlage des Hypothekenbriefs oder die Eintragung im Grundbuch. § 1161 stellt klar, dass diese Voraussetzungen auch für die Durchsetzung der Forderung selbst gelten, wenn Eigentümer und Schuldner identisch sind.

Wann sie gilt

  • Ein Darlehensgeber verlangt vom Eigentümer-Schuldner die Rückzahlung. Er muss den Hypothekenbrief vorlegen, wenn eine Briefhypothek vorliegt.
  • Ein Eigentümer-Schuldner tritt seine Forderung aus einem Darlehen an einen Dritten ab. Der Dritte muss bei der Geltendmachung die Regeln des § 1160 beachten.
  • Der Eigentümer-Schuldner wird insolvent. Der Insolvenzverwalter macht die Forderung geltend. Auch er muss die Voraussetzungen des § 1160 einhalten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 1161 gilt nicht, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist (dann gelten andere Vorschriften wie § 1156).
  • Es gilt nicht für Buchhypotheken, da § 1160 nur für Briefhypotheken gilt.
  • Es gilt nicht für die Geltendmachung der Hypothek selbst, wenn die Forderung nicht geltend gemacht wird.
  • Es gilt nicht für die Abtretung der Forderung ohne Hypothek.

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