§ 1207 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verpfändung durch Nichtberechtigten (§ 1207)

§ 1207 BGB: Verpfändung durch Nichtberechtigte – gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts nach §§ 932, 934, 935 entsprechend.

Amtlicher Text § 1207 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand eine Sache verpfändet, die ihm gar nicht gehört, kann der Pfandgläubiger unter bestimmten Umständen trotzdem ein Pfandrecht erwerben. Dabei gelten die gleichen Regeln wie beim gutgläubigen Erwerb des Eigentums: Er muss gutgläubig sein, also nicht wissen, dass der Verpfänder nicht Eigentümer ist. Die Sache darf außerdem nicht abhanden gekommen sein (z.B. gestohlen oder verloren), sonst scheitert der Erwerb. Auch der Übergabeersatz (z.B. Abtretung des Herausgabeanspruchs) wird entsprechend behandelt.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde verpfändet eine geliehene Uhr an ein Pfandhaus; das Pfandhaus erwirbt das Pfandrecht, wenn es nicht weiß, dass die Uhr nicht dem Kunden gehört.
  • Ein Mieter verpfändet die im Mietvertrag stehende Waschmaschine an einen Gläubiger, ohne Eigentümer zu sein; der Gläubiger wird geschützt, wenn er gutgläubig ist.
  • Ein Käufer verpfändet eine Sache, die er noch nicht bezahlt hat und die unter Eigentumsvorbehalt steht; der Pfandgläubiger erwirbt das Pfandrecht, wenn er nichts davon weiß.
  • Eine Sache wird durch einen nichtberechtigten Besitzer verpfändet, der sie vom Eigentümer gemietet hat; das Pfandrecht entsteht, sofern die Sache nicht abhanden kam.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht den gutgläubigen Erwerb des Eigentums bei einer Verpfändung – das ist in §§ 932 ff. direkt geregelt.
  • Sie gilt nicht für Grundstücke oder Rechte, sondern nur für bewegliche Sachen und Inhaberpapiere.
  • Wenn der Verpfänder selbst Eigentümer ist, ist § 1207 irrelevant; dafür gelten die §§ 1204 ff. direkt.
  • Ein bösgläubiger Pfandgläubiger (der also weiß, dass der Verpfänder nicht Eigentümer ist) kann sich nicht auf § 1207 berufen; der Erwerb scheitert dann.

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