§ 1206 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mitbesitz als Übergabeersatz beim Pfandrecht § 1206

Bei der Verpfändung einer Sache reicht Mitbesitz statt Übergabe, wenn der Gläubiger Mitverschluss hat oder ein Dritter nur an beide herausgeben darf.

Amtlicher Text § 1206 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Für die Entstehung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache verlangt das Gesetz grundsätzlich, dass die Sache dem Gläubiger übergeben wird. Diese Vorschrift regelt eine Ausnahme von der vollständigen Übergabe: Es genügt, wenn dem Gläubiger Mitbesitz eingeräumt wird.

Dies ist in folgenden Konstellationen möglich: Wenn die Sache unter Mitverschluss des Gläubigers steht, sodass der Eigentümer nicht allein darauf zugreifen kann, oder wenn sich die Sache bei einer dritten Person befindet und diese die Sache nur an Eigentümer und Gläubiger gemeinsam herausgeben darf.

Durch den Mitbesitz wird sichergestellt, dass der Eigentümer die verpfändete Sache nicht ohne Mitwirkung des Gläubigers beiseite schaffen oder veräußern kann.

Wann sie gilt

  • Ein Wertgegenstand wird in einem Tresor verwahrt, zu dem Kreditgeber und Eigentümer jeweils nur zusammen Zugang erhalten.
  • Eine Maschine verbleibt auf einem Geländeteil mit einem Schloss, das nur durch zwei verschiedene Schlüssel von Eigentümer und Gläubiger gleichzeitig geöffnet werden kann.
  • Ein Kunstwerk wird bei einem Lagerhalter hinterlegt, der vertraglich angewiesen ist, das Werk ausschließlich bei gemeinsamer Anforderung von Eigentümer und Gläubiger auszufolgen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Alleinbesitz des Schuldners ohne Mitverschluss des Gläubigers; für die Begründung eines Pfandrechts reicht dies nach § 1205 nicht aus.
  • Die Verpfändung von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken; hierzu gelten unter anderem die Vorschriften der §§ 1196 ff.
  • Der gutgläubige Erwerb eines Pfandrechts bei einer Verpfändung durch Nichtberechtigte; dies wird in § 1207 behandelt.

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