Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs § 1208
§ 1208 BGB regelt den gutgläubigen Vorrang eines Pfandrechts vor bestehenden Rechten Dritter. Der Vorrang greift, wenn der Pfandgläubiger gutgläubig ist.
Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1208 bestimmt das Rangverhältnis, wenn eine verpfändete Sache bereits mit dem Recht eines Dritten belastet ist. Das neue Pfandrecht erhält grundsätzlich den Vorrang vor dem älteren Recht.
Das gilt nur dann, wenn der Pfandgläubiger bei dem Erwerb in gutem Glauben ist. Bösgläubig ist, wer das fremde Recht kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt.
Ergänzend gelten § 932 Abs. 1 Satz 2, § 935 und § 936 Abs. 3. Bei abhandengekommenen Sachen ist ein gutgläubiger Erwerb des Vorrangs ausgeschlossen.
Wann sie gilt
- Ein Pfandgläubiger nimmt eine Sache in Besitz, die bereits vorher zur Sicherung an einen Dritten übertragen wurde, ohne von diesem Recht zu wissen.
- Ein Pfandleiher nimmt ein Werkzeug an, an dem ein Anwartschaftsrecht besteht, das ihm ohne grobe Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist.
- Eine wertvolle Sache wird verpfändet, die mit einem Nießbrauch belastet ist, von dem der Gläubiger beim Erwerb keine Kenntnis hatte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Erwerb eines Pfandrechts an einer Sache, die dem Verpfänder überhaupt nicht gehört.
- Die Bestimmung des Rangverhältnisses zwischen mehreren rechtmäßig bestellten Pfandrechten.
- Der Erwerb des Eigentums an einer fremden oder belasteten Sache.
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