§ 1209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rangbestimmung beim Pfandrecht nach Bestellzeit § 1209

Der Rang eines Pfandrechts richtet sich nach dem Zeitpunkt der Bestellung. Dies gilt auch, wenn die gesicherte Forderung erst in Zukunft entsteht.

Amtlicher Text § 1209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache erhält, sichert damit eine Forderung ab. Stehen mehreren Gläubigern Pfandrechte an derselben Sache zu, bestimmt der Rang die Reihenfolge, in der diese Gläubiger im Verwertungsfall befriedigt werden.

Diese Vorschrift legt fest, dass für den Rang ausschließlich der Zeitpunkt der Bestellung maßgebend ist. Dies gilt ohne Ausnahme auch dann, wenn die gesicherte Forderung erst in der Zukunft entsteht oder von einem künftigen Ereignis abhängt.

Wann sie gilt

  • Ein Unternehmer verpfändet eine Maschine für einen Kredit, der erst im Folgemonat ausgezahlt wird, bevor ein anderer Gläubiger ein Pfandrecht an derselben Maschine erhält.
  • Ein Kunstwerk wird zur Sicherung einer Kaufpreisschuld verpfändet, bevor der Kaufvertrag wirksam geschlossen wird.
  • Ein Wertgegenstand wird für eine Entschädigung verpfändet, deren Entstehen vom Eintritt einer ungewissen Bedingung abhängt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der gutgläubige Erwerb eines besseren Rangs gegenüber älteren Pfandrechten.
  • Die rechtlichen Voraussetzungen für die Übergabe oder Besitzeinräumung der Pfandsache.
  • Der genaue Umfang der Haftung des Pfandes für Zinsen oder Nebenkosten.

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