§ 1210 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Umfang der Haftung des Pfandes nach § 1210 BGB

§ 1210 BGB bestimmt den Umfang der Pfandhaftung: Das Pfand sichert die Forderung samt Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Pfandverwertung.

Amtlicher Text § 1210 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
  • (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des Pfandverkaufs.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift legt fest, für welche konkreten Ansprüche ein verpfändeter Gegenstand als Sicherheit einstehen muss. Neben der eigentlichen Hauptforderung erstreckt sich die Haftung des Pfandes automatisch auch auf Nebenforderungen wie Zinsen und vereinbarte Vertragsstrafen sowie auf die Kosten, die dem Pfandgläubiger durch eine Kündigung, die rechtliche Durchsetzung oder den Verkauf der Sache entstehen.

Gehört der verpfändete Gegenstand nicht dem Schuldner, sondern einer dritten Person, schützt das Gesetz diesen Eigentümer vor einer nachträglichen Überlastung. Vereinbaren Schuldner und Gläubiger nach der Verpfändung neue oder höhere Pflichten, weitet dies die Haftung des Pfandgegenstandes nicht zu Lasten des Eigentümers aus.

Darüber hinaus sichert das Pfand auch Ansprüche des Pfandgläubigers ab, die diesem durch notwendige Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen an der Sache entstanden sind.

Wann sie gilt

  • Ein Schuldner verpfändet eine Wertmünze für ein Darlehen; der spätere Verwertungserlös deckt neben der Hauptschuld auch die aufgelaufenen Zinsen und Vertragsstrafen.
  • Ein Pfandgläubiger lässt eine verpfändete Sache versteigern; die dafür angefallenen Gebühren des Versteigerers sind durch das Pfand gedeckt.
  • Eine Person verpfändet ihr Fahrzeug für die Schuld eines Bekannten; vereinbart der Bekannte danach mit dem Gläubiger eine höhere Strafe, haftet das Fahrzeug nicht für diesen Aufschlag.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Recht des Pfandgläubigers zur Eigennutzung oder Fruchtziehung der Pfandsache (geregelt in § 1213).
  • Die allgemeinen Verwahrungspflichten des Gläubigers zur Schonung der Sache (geregelt in § 1215).
  • Der gesonderte Anspruch auf Ersatz von Verwendungen (geregelt in § 1216).

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