Befriedigung durch Pfandverkauf § 1228 BGB
§ 1228 BGB regelt die Befriedigung des Pfandgläubigers durch Verkauf. Der Verkauf setzt die Fälligkeit der Geldforderung voraus.
- (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
- (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift legt fest, dass ein Pfandgläubiger seine offene Forderung grundsätzlich durch den Verkauf der verpfändeten Sache tilgen darf. Das Pfandrecht dient dazu, dem Gläubiger eine Sicherheit an einem Gegenstand zu verschaffen, wenn der Schuldner nicht zahlt.
Ein Verkauf der Pfandsache ist erst zulässig, sobald die abzusichernde Forderung mindestens teilweise fällig geworden ist. Schuldet der Schuldner ursprünglich keine Geldleistung, sondern eine Sach- oder Dienstleistung, muss dieser Anspruch erst in eine Geldforderung übergegangen sein, bevor die Sache verkauft werden darf.
Wann sie gilt
- Ein Uhrmacher hat eine Uhr repariert, die Werklohnforderung ist fällig und der Kunde holt die Uhr nicht ab.
- Ein Pfandleiher möchte einen hinterlegten Goldschmuck verkaufen, weil das Darlehen fällig ist und nicht zurückgezahlt wurde.
- Ein Pfandgläubiger hält ein verpfändetes Gemälde und möchte dieses nach Fälligkeit einer vereinbarten Schadensersatzforderung in Geld verwerten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die einzuhaltenden Fristen und die Pflicht zur vorherigen Androhung des Verkaufs.
- Das Verbot, dass das Pfand ohne Verkauf direkt in das Eigentum des Gläubigers übergeht.
- Die genaue Durchführung der Versteigerung und deren öffentliche Bekanntmachung.
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