§ 1225 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Forderungsübergang auf den Verpfänder § 1225

Übergang der gesicherten Forderung auf den Verpfänder, wenn er den Pfandgläubiger befriedigt, obwohl nicht persönlicher Schuldner. § 774 gilt entsprechend.

Amtlicher Text § 1225 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Verpfänder (derjenige, der ein Pfand gegeben hat) nicht der persönliche Schuldner der gesicherten Forderung ist, und er den Pfandgläubiger befriedigt, um das Pfand zurückzuerhalten, geht die Forderung auf ihn über. Das bedeutet, der Verpfänder tritt in die Rechte des Gläubigers ein und kann nun vom Schuldner Rückzahlung verlangen, ähnlich wie ein Bürge, der den Gläubiger befriedigt hat.

Die Vorschriften des § 774 BGB, die für den Bürgen den Forderungsübergang regeln, finden auf diesen Fall entsprechende Anwendung. Der Verpfänder erhält also die gesicherte Forderung nebst etwaigen Nebenrechten. Die Norm setzt voraus, dass der Verpfänder nicht selbst Schuldner ist – wäre er es, läge ein gewöhnlicher Zahlungsvorgang vor, kein Übergang.

Wann sie gilt

  • A leiht Geld von B, C verpfändet ein Gemälde als Sicherheit. C zahlt den Betrag an B, um das Gemälde zurückzubekommen. Nach § 1225 geht die Darlehensforderung gegen A auf C über.
  • Ein Geschäftsführer verpfändet sein privates Auto für einen Kredit der GmbH. Die GmbH kann nicht zahlen, der Geschäftsführer begleicht die Schuld beim Pfandgläubiger. Die Kreditforderung gegen die GmbH geht auf den Geschäftsführer über.
  • Ein Freund verpfändet sein Sparbuch für einen Barkredit eines anderen. Der Kreditnehmer zahlt nicht, der Freund löst das Sparbuch durch Zahlung aus. Die Forderung der Bank gegen den Kreditnehmer geht auf den Freund über.
  • Ein Dritter verpfändet eine Eigentumswohnung für einen Baukredit des Grundstückseigentümers. Der Eigentümer gerät in Verzug, der Dritte zahlt die Restschuld an die Bank. Die Darlehensforderung geht auf den Dritten über.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Norm gilt nicht, wenn der Verpfänder zugleich der persönliche Schuldner ist – dann zahlt er seine eigene Schuld, und es findet kein Forderungsübergang statt.
  • Sie regelt nicht das Recht des Verpfänders, das Pfand durch Zahlung einzulösen (das ist in § 1223 BGB geregelt), sondern nur die Rechtsfolge der Befriedigung.
  • Sie betrifft nicht den Fall, dass der Pfandgläubiger das Pfand verkauft und sich daraus befriedigt (dafür gelten die §§ 1228 ff. BGB).
  • Sie behandelt nicht die Höhe des Anspruchs des Verpfänders gegen den Schuldner – dieser ergibt sich aus der übergegangenen Forderung.

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