§ 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nichtigkeit von Rechtsgeschäften bei Formmangel § 125

Fehlt einem Rechtsgeschäft die gesetzlich vorgeschriebene Form, ist es nichtig. Bei gewillkürter Form führt der Mangel im Zweifel ebenso zur Nichtigkeit.

Amtlicher Text § 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Schreiben das Gesetz oder die beteiligten Parteien für eine Vereinbarung eine bestimmte Form vor und wird diese Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft von Anfang an rechtlich unwirksam. Eine unwirksame Vereinbarung entfaltet keine rechtlichen Bindungen oder Erfüllungsansprüche.

Das Gesetz unterscheidet zwischen gesetzlichen Formvorschriften und vertraglich vereinbarten Formen. Bei gesetzlichen Erfordernissen führt das Fehlen der Form stets zur Nichtigkeit. Bei selbst gewählten Formvorschriften gilt die Nichtigkeit im Zweifel, sofern die Parteien nichts anderes bestimmt haben.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückskaufvertrag wird lediglich mündlich per Handschlag geschlossen.
  • Ein Bürgschaftsversprechen einer Privatperson wird ohne die erforderliche Schriftform abgegeben.
  • Ein Schenkungsversprechen erfolgt mündlich ohne notarielle Beurkundung.
  • Die Parteien vereinbaren im Vertrag Schriftform für spätere Änderungen, ändern eine Abrede aber nur mündlich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Anfechtungen wegen Irrtums oder täuschungsbedingter Willenserklärungen.
  • Die Fristen für das Erklären einer Anfechtung.
  • Möglichkeiten der Heilung eines Formmangels durch spätere Erfüllung.

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