Schriftform bei gesetzlicher Vorschrift – § 126
§ 126 BGB: Schriftform erfordert eigenhändige Unterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen; Verträge auf derselben Urkunde; elektronische Form möglich.
- (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
- (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
- (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
- (4) Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3.
- (5) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 126 legt fest, was gesetzlich vorgeschriebene Schriftform bedeutet. Der Aussteller einer Urkunde muss sie eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen (z. B. ein Kreuz) setzen. Bei einem Vertrag müssen beide Parteien dieselbe Urkunde unterzeichnen. Werden mehrere gleichlautende Ausfertigungen erstellt, genügt es, wenn jede Partei das für die andere bestimmte Exemplar unterschreibt.
Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form (qualifizierte elektronische Signatur) ersetzt werden, sofern das Gesetz dies nicht ausschließt. Als schriftlich gelten auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder eine Erklärung nach § 129 Abs. 3. Die notarielle Beurkundung ersetzt die Schriftform vollständig.
Wann sie gilt
- Ein Darlehensvertrag, der gesetzlich der Schriftform bedarf, muss vom Darlehensgeber eigenhändig unterschrieben werden.
- Zwei Parteien schließen einen Bürgschaftsvertrag; sie müssen dieselbe Urkunde unterzeichnen.
- Ein Mietvertrag über ein Grundstück wird in mehreren gleichlautenden Ausfertigungen erstellt; jede Partei unterschreibt nur das für die andere bestimmte Exemplar.
- Eine Kündigung, die gesetzlich schriftlich zu erfolgen hat, kann statt handschriftlicher Unterschrift auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
- Eine notariell beurkundete Erklärung (z. B. ein Testament) erfüllt die gesetzliche Schriftform, obwohl sie nicht eigenhändig unterschrieben wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Formvorschriften, die die Parteien freiwillig vereinbaren (diese unterliegen § 127).
- Die bloße Übersendung einer eingescannten Unterschrift per E-Mail (hierfür ist die elektronische Form nach § 126a erforderlich).
- Die Annahme, dass jeder Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss (nur wenn ein Gesetz dies vorschreibt).
- Die Verwechslung von notariell beglaubigtem Handzeichen mit einer notariellen Beurkundung (letztere ersetzt die Schriftform nach § 126 Abs. 5).
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