Elektronische Form bei gesetzlicher Schriftform § 126a
§ 126a BGB regelt die elektronische Form als Ersatz der Schriftform: Aussteller muss Namen hinzufügen und mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen.
- (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
- (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 126a BGB erlaubt es, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Dazu muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Bei einem Vertrag müssen beide Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in gleicher Weise elektronisch signieren.
Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine nach der eIDAS-Verordnung besonders gesicherte Signatur, die mit einer hohen Sicherheitsstufe ausgestattet ist. Sie unterscheidet sich von der einfachen elektronischen Signatur oder der fortgeschrittenen elektronischen Signatur.
Die Vorschrift gilt nur, wenn das Gesetz ausdrücklich die Schriftform vorschreibt und die elektronische Form als Ersatz zulässt. Sie betrifft nicht die vertraglich vereinbarte Form oder die notarielle Beurkundung.
Wann sie gilt
- Ein Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, um die gesetzliche Schriftform der Kündigung zu ersetzen.
- Ein Vermieter und ein Mieter schließen einen Mietvertrag in elektronischer Form, wobei beide Parteien das gleiche Dokument mit ihrer jeweiligen qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
- Ein Verbraucher widerruft einen Vertrag über ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, um die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform des Widerrufs zu erfüllen.
- Eine Gesellschaft gibt eine Erklärung ab, die nach Gesetz der Schriftform bedarf, in elektronischer Form mit qualifizierter Signatur des vertretungsberechtigten Organs.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die einfache elektronische Form ohne qualifizierte Signatur (z. B. eine gewöhnliche E-Mail) – diese erfüllt die Anforderungen des § 126a nicht.
- Die Ersetzung der notariellen Beurkundung – diese ist in § 128 BGB geregelt und nicht durch elektronische Form ersetzbar.
- Die vertraglich vereinbarte Form – § 127 BGB regelt die vereinbarte Form, nicht § 126a.
- Die Wirksamkeit von Erklärungen, die nur mit einer einfachen oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sind – § 126a verlangt zwingend die qualifizierte elektronische Signatur.
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