§ 127a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gerichtsvergleich ersetzt notarielle Beurkundung § 127a

Ein gerichtlicher Vergleich nach § 127a BGB ersetzt die notarielle Beurkundung durch das Protokoll nach der Zivilprozessordnung.

Amtlicher Text § 127a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 127a BGB betrifft die Form eines gerichtlichen Vergleichs. Ein gerichtlicher Vergleich ist eine Einigung, die vor einem Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits protokolliert wird. Normalerweise verlangt das Gesetz für bestimmte Verträge die notarielle Beurkundung, also die Aufzeichnung durch einen Notar. § 127a sagt: Wenn ein solcher Vertrag als gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, dann ersetzt das Gerichtsprotokoll die notarielle Urkunde. Das Protokoll muss nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtet sein – also ordnungsgemäß geführt und von den Beteiligten und dem Richter unterschrieben.

Das bedeutet: Wer vor Gericht einen Vergleich schließt, der ansonsten notariell beurkundet werden müsste, spart sich den Gang zum Notar. Der Vergleich ist mit dem Protokoll formwirksam. Wichtig ist, dass es sich um einen echten gerichtlichen Vergleich handelt, nicht um einen außergerichtlichen. Auch muss das Protokoll den Anforderungen der ZPO genügen.

Wann sie gilt

  • Parteien einigen sich in einem Zivilprozess über die Zahlung einer Geldsumme und das Gericht protokolliert den Vergleich.
  • In einem familienrechtlichen Verfahren vereinbaren Eltern das Sorgerecht und der Vergleich wird ins Protokoll aufgenommen.
  • Ein Erbstreit endet mit einem Vergleich vor dem Nachlassgericht, der protokolliert wird.
  • Mieter und Vermieter schließen vor dem Amtsgericht einen Vergleich über die Rückzahlung der Kaution.
  • Ein Kaufvertrag über ein Grundstück wird als gerichtlicher Vergleich protokolliert – dann ist keine notarielle Beurkundung nötig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein außergerichtlicher Vergleich, der nur schriftlich oder mündlich geschlossen wird, ist nicht von § 127a gedeckt. Hier bleibt die notarielle Beurkundung erforderlich, wenn das Gesetz sie vorschreibt.
  • § 127a ersetzt nicht die Schriftform oder elektronische Form für andere Rechtsgeschäfte. Wer eine schriftliche Erklärung braucht, muss diese gesondert vornehmen.
  • Der bloße Abschluss eines Vergleichs vor Gericht ohne ordnungsgemäßes Protokoll erfüllt die Voraussetzung nicht. Das Protokoll muss den Vorschriften der ZPO entsprechen.
  • Manche glauben, dass jeder gerichtliche Beschluss oder jede Einigung vor Gericht automatisch die notarielle Form ersetzt. Das gilt nur für Vergleiche, nicht für andere gerichtliche Entscheidungen.

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