§ 128 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Notarielle Beurkundung: Angebot und Annahme einzeln § 128

Nach § 128 BGB genügt bei gesetzlich vorgeschriebener notarieller Beurkundung eines Vertrags die getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme.

Amtlicher Text § 128 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Manche Verträge müssen nach dem Gesetz notariell beurkundet werden. § 128 BGB erlaubt es, die Beurkundung in zwei Schritten durchzuführen: Zuerst wird der Antrag (das Angebot) von einem Notar beurkundet, später die Annahme. Beide Urkunden zusammen erfüllen die Formvorschrift.

Die Vorschrift gilt nur, wenn das Gesetz die notarielle Beurkundung vorschreibt. Sie ändert nichts an der Notwendigkeit der Beurkundung selbst, sondern nur an der Art und Weise.

Wichtig: Der Antrag und die Annahme müssen jeweils einzeln beurkundet werden. Es reicht nicht, wenn nur eine Seite beurkundet ist oder die Beurkundung in anderer Form erfolgt.

Wann sie gilt

  • Ein Grundstückskaufvertrag: Der Verkäufer lässt sein Angebot notariell beurkunden, der Käufer später die Annahme.
  • Ein GmbH-Geschäftsanteilskauf: Die Parteien beurkunden getrennt Angebot und Annahme.
  • Ein Ehevertrag: Die Ehegatten lassen jeweils ihr Angebot und die Annahme notariell beurkunden.
  • Ein Erbvertrag: Die Erblasserin lässt ihr Angebot beurkunden, der Erbe die Annahme.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sie gilt nicht für Verträge, die nur der Schriftform bedürfen (z.B. Mietverträge über Wohnraum).
  • Sie erlaubt nicht, auf die notarielle Beurkundung ganz zu verzichten, wenn das Gesetz sie vorschreibt.
  • Sie regelt nicht, wie der Inhalt der Beurkundung auszusehen hat – nur dass Angebot und Annahme getrennt beurkundet werden können.

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