§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eheliche Lebensgemeinschaft: Pflichten und Grenzen § 1353

§ 1353 BGB regelt die eheliche Lebensgemeinschaft: Ehegatten sind einander verpflichtet, aber nicht bei Missbrauch oder gescheiterter Ehe.

Amtlicher Text § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
  • (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph (1) begründet die grundsätzliche Pflicht der Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Das bedeutet, sie leben zusammen, teilen den Alltag und tragen füreinander Verantwortung. Paragraph (2) schränkt diese Pflicht ein: Ein Ehegatte muss dem Verlangen des anderen, die Gemeinschaft herzustellen, nicht nachkommen, wenn das Verlangen missbräuchlich ist – etwa nur um zu schikanieren – oder wenn die Ehe gescheitert ist, also die Lebensgemeinschaft endgültig zerrüttet ist.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepartner verlangt vom anderen, wieder in die gemeinsame Wohnung zu ziehen, nachdem dieser ausgezogen ist.
  • Ein Partner fordert gemeinsame Urlaubsplanung, obwohl der andere schwer erkrankt ist und Ruhe braucht.
  • Nach einer Trennung verlangt einer der Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Haushalts, obwohl beide getrennt leben.
  • Ein Ehegatte benutzt die Pflicht zur Lebensgemeinschaft, um den anderen zu kontrollieren oder einzuschränken.
  • Ein Ehegatte weigert sich, die eheliche Wohnung zu verlassen, obwohl die Ehe gescheitert ist, und beruft sich auf die Pflicht aus § 1353.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 1353 regelt nicht die finanziellen Unterhaltspflichten der Ehegatten; diese sind in §§ 1360 ff. geregelt.
  • Die Aufhebung der Ehe wird nicht von § 1353 behandelt, sondern von §§ 1313 ff. BGB.
  • Die Wahl des Ehenamens ist in § 1355 BGB geregelt, nicht hier.
  • Die gegenseitige Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten fällt unter § 1358 BGB, nicht unter § 1353.

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