Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Ehegatten § 1356
§ 1356 BGB: Ehegatten regeln Haushaltsführung im Einvernehmen; beide sind zur Erwerbstätigkeit berechtigt, mit Rücksicht auf den anderen und die Familie.
- (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
- (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift legt fest, dass Ehegatten die Führung des gemeinsamen Haushalts einvernehmlich bestimmen. Wird die Haushaltsführung einem Ehegatten überlassen, leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung – ohne dass der andere ständig mitentscheiden muss. Beide Ehegatten haben das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei der Wahl und Ausübung der Arbeit müssen sie jedoch die Belange des anderen Ehegatten und der Familie angemessen berücksichtigen. Die Vorschrift betrifft die innere Ordnung der Ehe, nicht die Außenvertretung oder Vermögensfragen.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar vereinbart, dass die Ehefrau den Haushalt führt und der Ehemann voll erwerbstätig ist, wobei die Frau die Haushaltsorganisation selbst bestimmt.
- Ein Ehegatte möchte eine neue Berufstätigkeit aufnehmen, die den Haushaltsablauf erheblich stört; der andere Ehegatte verlangt Rücksichtnahme.
- Beide Ehegatten gehen einer Erwerbstätigkeit nach und teilen die Haushaltsführung durch gemeinsame Absprache, z.B. durch einen Putzplan.
- Ein Ehegatte übernimmt die Haushaltsführung, vernachlässigt aber die Pflichten, weil er zu viel arbeitet; der andere Ehegatte kann auf Einvernehmen drängen.
- Ein Ehegatte weigert sich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obwohl der andere dies wünscht; die Vorschrift gibt kein Recht, die Aufnahme einer Arbeit zu erzwingen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wie Haushaltsgegenstände bei Trennung zu verteilen sind (dazu § 1361a).
- Sie regelt nicht die Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben (dazu § 1361b).
- Sie regelt nicht die Unterhaltspflicht bei Getrenntleben (dazu § 1361).
- Sie regelt nicht die Eigentumsvermutung für Haushaltsgegenstände (dazu § 1362).
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