§ 1371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erhöhung des Erbteils um ein Viertel bei Tod – § 1371

Bei Tod eines Ehegatten erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein Viertel der Erbschaft – unabhängig von tatsächlichem Zugewinn.

Amtlicher Text § 1371 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
  • (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
  • (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
  • (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt den Ausgleich des Zugewinns, wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endet. Anders als bei Scheidung wird der Zugewinn nicht berechnet, sondern pauschal durch eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.

Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und erhält er auch kein Vermächtnis, kann er den Zugewinnausgleich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen. Sein Pflichtteil berechnet sich dann aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, kann er neben dem Zugewinnausgleich auch den Pflichtteil fordern, es sei denn, er hat vertraglich auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet.

Sind Abkömmlinge des Verstorbenen aus einer früheren Ehe vorhanden, muss der überlebende Ehegatte aus dem zusätzlichen Viertel die Mittel für eine angemessene Ausbildung dieser Abkömmlinge bereitstellen, soweit sie dessen bedürfen.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar ohne Kinder: Der Ehemann stirbt, die Ehefrau erbt gesetzlich die Hälfte. Durch § 1371 erhöht sich ihr Erbteil um ein Viertel der Erbschaft, sodass sie insgesamt drei Viertel erhält.
  • Der Verstorbene hat Kinder aus erster Ehe, die überlebende Ehefrau ist nicht die Mutter. Sie erbt zusätzlich ein Viertel, muss aber daraus die Ausbildungskosten der Kinder finanzieren, wenn diese bedürftig sind.
  • Der überlebende Ehegatte schlägt die verschuldete Erbschaft aus. Er kann dennoch den Zugewinnausgleich fordern und gleichzeitig den Pflichtteil verlangen, auch wenn er sonst kein Pflichtteilsrecht hätte.
  • Der Erblasser enterbt den überlebenden Ehegatten und setzt seine Kinder als Alleinerben ein. Der überlebende Ehegatte bekommt kein Erbe und kein Vermächtnis; er kann dann Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 ff. fordern, und sein Pflichtteil wird ohne das Viertel berechnet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung gilt nicht bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe – dafür ist § 1378 zuständig.
  • Sie betrifft nur den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, nicht die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
  • Sie legt nicht fest, wie der Pflichtteil anderer Berechtigter (z. B. Kinder) berechnet wird – diese folgen den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften.
  • Viele glauben, der Zugewinn werde im Todesfall genau wie bei Scheidung individuell ermittelt – tatsächlich erfolgt der Ausgleich pauschal durch die Erbteilerhöhung.

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