Verkauf von Haushaltsgegenständen § 1369
Ein Ehegatte darf Haushaltsgegenstände nur mit Einwilligung des anderen verkaufen oder verschenken. Fehlt diese, kann das Familiengericht sie ersetzen.
- (1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
- (2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
- (3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Gegenstände, die dem gemeinsamen ehelichen Haushalt dienen – wie Möbel, Küchengeräte oder das gemeinsam genutzte Auto –, unterliegen einem besonderen Schutz. Selbst wenn ein Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten steht, darf dieser ihn nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verkaufen, verschenken oder übereignen. Auch eine vertragliche Verpflichtung dazu ist ohne diese Einwilligung unwirksam.
Fehlt die vorherige Einwilligung, hängt die Wirksamkeit von der nachträglichen Genehmigung ab. Verweigert ein Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund oder ist er durch Krankheit oder Abwesenheit an einer Erklärung gehindert, kann das Familiengericht die fehlende Zustimmung auf Antrag ersetzen.
Wann sie gilt
- Ein Ehepartner möchte die gemeinsam genutzte Einbauküche verkaufen, die er vor der Ehe alleine gekauft hat.
- Eine Ehefrau verschenkt die Waschmaschine des gemeinsamen Haushalts an Verwandte, ohne ihren Mann zu fragen.
- Ein Ehemann beantragt bei Gericht die Ersetzung der Zustimmung, weil die im Koma liegende Ehefrau keine Erklärung abgeben kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die vorläufige Verteilung von Haushaltsgegenständen im Falle einer getrennten Lebensgestaltung der Eheleute.
- Der Verkauf von rein persönlichen Gegenständen wie eigener Kleidung oder Arbeitsmitteln, die nicht dem Haushalt dienen.
- Rechtsgeschäfte über das gesamte Vermögen eines Ehegatten im Ganzen.
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