Untertitel 1Gesetzliches Güterrecht
26 Vorschriften
- § 1363 Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft § 1363 BGB: Ohne Ehevertrag gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vermögen bleibt getrennt, der Zugewinn wird bei Beendigung ausgeglichen.
- § 1364 Vermögensverwaltung der Ehegatten Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig, jedoch mit Einschränkungen nach den folgenden Vorschriften des BGB (z.B. §§ 1365, 1369).
- § 1365 Zustimmung bei Verfügung über gesamtes Vermögen Ein Ehegatte benötigt Einwilligung des anderen für Verfügung über gesamtes Vermögen. Familiengericht kann Zustimmung ersetzen.
- § 1366 Nachträgliche Genehmigung von Verträgen Ohne Einwilligung geschlossene Verträge werden durch Genehmigung wirksam. Nach Aufforderung bleibt zwei Wochen Zeit zur Erklärung.
- § 1367 Unwirksame einseitige Rechtsgeschäfte Ein ohne erforderliche Einwilligung vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft eines Ehegatten ist unwirksam. Eine spätere Genehmigung ist ausgeschlossen.
- § 1368 Recht des Ehegatten bei Verfügung ohne Zustimmung §1368 § 1368 BGB: Verfügt ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen, kann der andere die Unwirksamkeit gegenüber dem Dritten geltend machen.
- § 1369 Verkauf von Haushaltsgegenständen Ein Ehegatte darf Haushaltsgegenstände nur mit Einwilligung des anderen verkaufen oder verschenken. Fehlt diese, kann das Familiengericht sie ersetzen.
- § 1371 Erhöhung des Erbteils um ein Viertel bei Tod Bei Tod eines Ehegatten erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein Viertel der Erbschaft – unabhängig von tatsächlichem Zugewinn.
- § 1372 Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstands § 1372 regelt den Zugewinnausgleich, wenn der Güterstand nicht durch Tod eines Ehegatten endet. Verweis auf §§ 1373-1390.
- § 1373 Zugewinn definiert als Überschuss des Endvermögens § 1373 BGB definiert Zugewinn als Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen. Diese Berechnung ist Grundlage für den Zugewinnausgleich.
- § 1374 Anfangsvermögen im Zugewinnausgleich § 1374 BGB definiert Anfangsvermögen: Vermögen bei Eheschließung abzüglich Schulden. Spätere Erbschaften und Schenkungen werden addiert.
- § 1375 Berechnung des Endvermögens beim Zugewinn § 1375 BGB regelt das Endvermögen beim Zugewinnausgleich. Verschwendetes Vermögen wird hinzugerechnet, außer die Minderung liegt mindestens zehn Jahre zurück.
- § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens Regelt die Bewertungszeitpunkte für Anfangs- und Endvermögen im Zugewinnausgleich, einschließlich Sonderregel für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe.
- § 1377 Gemeinsames Verzeichnis des Anfangsvermögens § 1377 BGB: Gemeinsames Verzeichnis des Anfangsvermögens wird als richtig vermutet; ohne Verzeichnis gilt Endvermögen als Zugewinn.
- § 1378 Höhe und Entstehung der Ausgleichsforderung Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, steht diesem die Hälfte des Überschusses zu – begrenzt durch das vorhandene Netto-Endvermögen.
- § 1379 Auskunft zum Vermögen bei Trennung § 1379 BGB verpflichtet Ehegatten bei Trennung oder Scheidung zur Auskunft über das Vermögen. Er darf bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen werden.
- § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen im Zugewinn Schenkt ein Ehegatte dem anderen Vermögen, wird dies im Zweifel auf den Zugewinnausgleich angerechnet, wenn es übliche Gelegenheitsgeschenke übersteigt.
- § 1381 Leistungsverweigerung bei grober Unbilligkeit § 1381 BGB: Schuldner kann Erfüllung verweigern, wenn sie grob unbillig wäre, etwa bei Pflichtverletzung durch den berechtigten Ehegatten.
- § 1382 Stundung der Ausgleichsforderung bei Unzeit Das Familiengericht kann die Ausgleichsforderung stunden, wenn sofortige Zahlung zur Unzeit erfolgen würde. Die gestundete Forderung ist zu verzinsen.
- § 1383 Übertragung von Gegenständen beim Zugewinn Das Familiengericht kann anordnen, dass Sachwerte auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden, um grobe Unbilligkeit abzuwenden.
- § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns bei Scheidung Bei Scheidung ersetzt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Beendigung des Güterstands für Zugewinnberechnung und Ausgleichsforderung (§ 1384 BGB).
- § 1385 Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann nach § 1385 den vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen, etwa wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
- § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386 BGB erlaubt jedem Ehegatten, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen – unter entsprechender Anwendung des § 1385.
- § 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich Bei vorzeitigem Ausgleich oder Aufhebung nach §§ 1385, 1386 ist der Zeitpunkt des Antrags für die Berechnung von Zugewinn und Ausgleichsforderung maßgeblich.
- § 1388 Gütertrennung nach vorzeitiger Aufhebung Mit Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt automatisch Gütertrennung ein. Kein Ausgleich mehr ab diesem Zeitpunkt.
- § 1390 Ansprüche gegen Dritte bei Schenkungen Schenkt ein Ehegatte Dritten etwas in Benachteiligungsabsicht, haftet der Dritte dem Berechtigten, wenn das eigene Vermögen nicht ausreicht. § 1390 BGB