§ 1373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zugewinn definiert als Überschuss des Endvermögens § 1373

§ 1373 BGB definiert Zugewinn als Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen. Diese Berechnung ist Grundlage für den Zugewinnausgleich.

Amtlicher Text § 1373 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 1373 des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert den Begriff 'Zugewinn'. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Es handelt sich also um den Wertzuwachs, den ein Ehegatte während der Ehe erzielt hat.

Diese Definition ist die Grundlage für den Zugewinnausgleich nach den §§ 1371 ff. Der Zugewinn wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt. Maßgeblich sind die Werte des Anfangs- und Endvermögens, die in den §§ 1374 und 1375 näher bestimmt werden.

Die Vorschrift selbst enthält keine Regelung zur Berechnung des Ausgleichs oder zur Bewertung der Vermögen. Sie setzt lediglich fest, was unter Zugewinn zu verstehen ist.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte hat bei Eheschließung ein Sparkonto (Anfangsvermögen) und bei Scheidung ein Sparkonto mit höherem Saldo (Endvermögen); der Überschuss ist der Zugewinn.
  • Nach dem Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn für den Ausgleich nach § 1371 ermittelt.
  • Ein Ehegatte hat während der Ehe ein Unternehmen gegründet; der Wert des Unternehmens am Ende der Ehe abzüglich des Werts bei Gründung ist der Zugewinn (sofern der Wert bei Gründung Teil des Anfangsvermögens ist).
  • Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung wird der Zugewinn jedes Ehegatten berechnet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 1373 regelt nicht, welche Vermögensgegenstände zum Anfangs- oder Endvermögen gehören. Das ist in §§ 1374 und 1375 geregelt.
  • Es legt nicht die Höhe der Ausgleichsforderung fest. Die Ausgleichsforderung ergibt sich aus § 1378.
  • Es bestimmt nicht den Zeitpunkt der Berechnung des Zugewinns. Der Zeitpunkt ist in § 1384 für Scheidung und § 1371 für Todesfall geregelt.
  • Es gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern nur für Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft.

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