§ 1372 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstands § 1372

§ 1372 regelt den Zugewinnausgleich, wenn der Güterstand nicht durch Tod eines Ehegatten endet. Verweis auf §§ 1373-1390.

Amtlicher Text § 1372 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph verweist auf die Regelung des Zugewinnausgleichs für den Fall, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch den Tod eines Ehegatten endet.

Die eigentlichen Berechnungsvorschriften stehen in den §§ 1373 bis 1390. Der häufigste Anwendungsfall ist die Scheidung. Bei Tod eines Ehegatten gilt § 1371.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar lässt sich scheiden.
  • Die Ehe wird für nichtig erklärt.
  • Die Eheleute trennen sich und vereinbaren Gütertrennung.
  • Ein Ehegatte beantragt die Aufhebung der Ehe wegen Irrtums.
  • Der Güterstand wird durch gerichtliche Entscheidung vor dem Tod eines Ehegatten beendet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Zugewinnausgleich beim Tod eines Ehegatten – das regelt § 1371.
  • Fragen zur Ehewohnung bei Getrenntleben – dazu § 1361b.
  • Verfügungen über Haushaltsgegenstände – dazu § 1369.
  • Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften – dazu § 138.

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