§ 1376 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens § 1376

Regelt die Bewertungszeitpunkte für Anfangs- und Endvermögen im Zugewinnausgleich, einschließlich Sonderregel für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe.

Amtlicher Text § 1376 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
  • (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
  • (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
  • (4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden. § 1376 Abs. 4: Wegen der Verein- und Unvereinbarkeit mit dem GG vgl. BVerfGE v. 16.10.1984; 1985 I 99 (1 BvL 17/80)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Werte des Anfangs- und Endvermögens zu ermitteln sind. Beim Anfangsvermögen ist der Wert maßgeblich, den das Vermögen bei Eintritt des Güterstands (in der Regel Heirat) hatte; hinzuzurechnende Vermögensgegenstände werden zum Zeitpunkt des Erwerbs bewertet. Beim Endvermögen ist der Wert bei Beendigung des Güterstands (z.B. Scheidung) entscheidend; Vermögensminderungen werden zum Zeitpunkt ihres Eintritts bewertet. Dies gilt entsprechend für Verbindlichkeiten.

Besonderheit für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Nach Absatz 4 ist ein solcher Betrieb mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer auf Ausgleich in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann. Dabei ist § 2049 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden.

Hinweis: Die Verfassungsmäßigkeit von Absatz 4 wurde vom Bundesverfassungsgericht überprüft (BVerfGE 1985, 1 BvL 17/80). Die Norm ist Teil der Regelungen zum Zugewinnausgleich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar heiratet, und für den späteren Zugewinnausgleich muss der Wert des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Heirat bestimmt werden.
  • Während der Ehe erbt ein Ehegatte ein Grundstück: Dieses wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls bewertet.
  • Bei der Scheidung wird das Endvermögen bewertet; eine Schenkung, die der Ehegatte kurz vor der Trennung getätigt hat, wird als Vermögensminderung zum Zeitpunkt der Schenkung bewertet.
  • Ein Landwirt wird nach der Scheidung auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen; sein Hof wird mit dem Ertragswert (nicht Verkehrswert) angesetzt, weil er den Hof weiterführen will.
  • Schulden, die bei Eheschließung bestanden oder später entstanden sind, werden zu denselben Zeitpunkten bewertet wie das Vermögen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, was zum Anfangs- oder Endvermögen gehört (das ist in §§ 1374, 1375 geregelt).
  • Sie regelt nicht, wie die Ausgleichsforderung berechnet wird (das ist § 1378).
  • Sie regelt nicht, wann der Zugewinnausgleich im Todesfall stattfindet (§ 1371).
  • Sie regelt nicht die Auskunftspflicht der Ehegatten (§ 1379).

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