Berechnung des Endvermögens beim Zugewinn § 1375
§ 1375 BGB regelt das Endvermögen beim Zugewinnausgleich. Verschwendetes Vermögen wird hinzugerechnet, außer die Minderung liegt mindestens zehn Jahre zurück.
- (1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
- (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
- (3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Endvermögen bezeichnet das Vermögen eines Ehegatten bei der Beendigung des Güterstands nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Bestehende Schulden werden auch dann vollständig abgezogen, wenn sie den Gesamtwert des vorhandenen Vermögens übersteigen.
Dem Endvermögen werden Beträge hinzugerechnet, um die das Vermögen gezielt vermindert wurde. Dies betrifft unentgeltliche Zuwendungen ohne sittliche Pflicht, Verschwendung von Vermögen oder Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Ist das Vermögen bei Beendigung geringer als zum Trennungszeitpunkt angegeben, muss der betreffende Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Minderung nicht auf solche Handlungen zurückzuführen ist.
Eine Hinzurechnung erfolgt nicht, wenn die Vermögensminderung mindestens zehn Jahre vor der Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte der Zuwendung oder Verschwendung zugestimmt hat.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte verschenkt während der Ehe ohne Zustimmung des anderen einen wertvollen Gegenstand an Dritte ohne eine entsprechende Anstandspflicht.
- Ein Ehegatte verschwendet in der Trennungsphase unsachgemäß erhebliche finanzielle Mittel.
- Ein Ehegatte überträgt Vermögen gezielt auf Verwandte, um den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten zu verringern.
- Das Endvermögen fällt geringer aus als der Betrag, der in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt mitgeteilt wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Feststellung des Vermögens zu Beginn der Ehe, die beim Anfangsvermögen geregelt ist.
- Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über den Vermögensbestand, die die Auskunftspflicht betrifft.
- Der Zugewinnausgleich im Fall des Todes eines Ehegatten.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1375 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.