Gemeinsames Verzeichnis des Anfangsvermögens, § 1377
§ 1377 BGB: Gemeinsames Verzeichnis des Anfangsvermögens wird als richtig vermutet; ohne Verzeichnis gilt Endvermögen als Zugewinn.
- (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.
- (2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
- (3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 1: Wenn beide Ehegatten gemeinsam ein Verzeichnis des Anfangsvermögens erstellen, gilt dieses Verzeichnis zwischen ihnen als richtig. Das bedeutet, dass im Streitfall die darin aufgeführten Werte und Bestände als wahr unterstellt werden, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird.
Paragraph 2: Jeder Ehegatte kann vom anderen verlangen, bei der Erstellung des Verzeichnisses mitzuwirken. Die Regeln für den Nießbrauch (§ 1035) sind dabei anzuwenden. Jeder Ehegatte darf außerdem auf eigene Kosten den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten durch Sachverständige feststellen lassen.
Paragraph 3: Wenn kein gemeinsames Verzeichnis aufgenommen wurde, gilt eine gesetzliche Vermutung: Das Endvermögen eines Ehegatten stellt seinen Zugewinn dar. Das heißt, der Zugewinn wird dann nicht durch Abzug des Anfangsvermögens berechnet, sondern das gesamte Endvermögen wird als Gewinn betrachtet.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar erstellt gemeinsam eine Liste aller Vermögenswerte, die jeder bei der Heirat besitzt.
- Ein Ehegatte weigert sich, bei der Aufstellung des Verzeichnisses mitzuwirken; der andere verlangt seine Mitwirkung.
- Es existiert kein Verzeichnis des Anfangsvermögens; bei der Scheidung wird das gesamte Endvermögen als Zugewinn angesehen.
- Ein Ehegatte bezweifelt den Wert eines im Verzeichnis aufgeführten Gegenstands und lässt ihn auf eigene Kosten durch einen Sachverständigen bewerten.
- Die Ehegatten legen das Verzeichnis gemeinsam an, bestreiten aber später dessen Richtigkeit; die Vermutung des § 1377 greift.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Berechnung des Zugewinns selbst (dazu § 1373, § 1374, § 1375).
- Die Wertermittlung von Vermögensgegenständen (dazu § 1376).
- Die Ausgleichsforderung zwischen den Ehegatten (dazu § 1378).
- Ansprüche Dritter gegen das Vermögen eines Ehegatten (dieses Verzeichnis wirkt nur zwischen den Ehegatten).
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1377 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.