Übernahme eines Landguts: Ertragswert (BGB § 2049)
§ 2049 BGB: Übernimmt ein Miterbe ein Landgut, wird es im Zweifel zum Ertragswert angesetzt – dem nachhaltigen Reinertrag bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung.
- (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
- (2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wie ein Landgut im Erbfall bewertet wird, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass ein Miterbe es übernehmen darf. Im Zweifel ist nicht der Verkehrswert, sondern der Ertragswert maßgeblich.
Der Ertragswert wird aus dem nachhaltig erzielbaren Reinertrag bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung berechnet. Maßgeblich ist die bisherige wirtschaftliche Bestimmung des Landguts. Die Vorschrift gilt nur, wenn der Erblasser keine abweichende Wertbestimmung getroffen hat (Zweifelsregel).
Wann sie gilt
- Ein Landwirt vererbt seinen Hof an drei Kinder, eines soll den Hof übernehmen – ohne Wertangabe wird der Ertragswert angesetzt.
- Der Erblasser bestimmt im Testament, dass der älteste Sohn das Landgut übernehmen darf, aber nichts zum Preis sagt – dann gilt § 2049.
- Miterben streiten über den Wert des Landguts; die Vorschrift legt die Berechnungsmethode fest.
- Der Erblasser ordnet eine Übernahme an, aber der Preis ist nicht genannt – der Ertragswert wird herangezogen.
- Ein Landgut ist Teil des Nachlasses mit mehreren Erben, und der Erblasser hat die Übernahme durch einen Miterben angeordnet, aber nichts zum Wert gesagt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht für die Bewertung von Landgütern bei Schenkungen unter Lebenden.
- Sie gilt nicht für die Auseinandersetzung des Nachlasses, wenn der Erblasser keine Übernahme angeordnet hat.
- Sie betrifft nicht die Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten (dazu § 2058).
- Sie regelt nicht, ob ein Miterbe ein Landgut überhaupt übernehmen darf, sondern nur den Wertansatz.
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