§ 1465 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Tragung von Prozesskosten im Gesamtgut § 1465

§ 1465 BGB regelt die Verteilung von Prozesskosten zwischen Ehegatten in der Gütergemeinschaft bei Klagen untereinander oder gegen Dritte.

Amtlicher Text § 1465 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
  • (2) Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464 bleiben unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt für Ehepaare im Güterstand der Gütergemeinschaft, wer die Kosten eines Rechtsstreits im Innenverhältnis zu tragen hat. Führen die Ehegatten einen Prozess gegeneinander, richten sich die Kosten nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts.

Klagt ein Ehegatte gegen eine dritte Person, trägt er die Kosten im Innenverhältnis grundsätzlich selbst. Eine Belastung des Gesamtguts erfolgt jedoch, wenn das Urteil gegenüber dem Gesamtgut wirkt oder der Prozess eine persönliche Angelegenheit oder Gesamtgutsverbindlichkeit betrifft und die Kosten den Umständen nach geboten waren.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte führt einen Zivilprozess gegen den anderen Ehegatten.
  • Ein Ehegatte verklagt einen Dritten wegen einer Schuld, die das Gesamtgut betrifft.
  • Ein Ehegatte führt einen Rechtsstreit über eine persönliche Angelegenheit und verlangt Kostenerstattung aus dem Gesamtgut.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
  • Kostentragung im Außenverhältnis gegenüber Gerichten und Anwälten
  • Verbindlichkeiten des Sonderguts oder eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 1464 BGB

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1465 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB