Ausstattungskosten nicht gemeinschaftlicher Kinder: § 1466
§ 1466 BGB regelt: Im Innenverhältnis der Ehegatten fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter zur Last.
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, wer zwischen Ehegatten die Kosten für die Ausstattung eines Kindes tragen muss, das nicht gemeinschaftlich ist – also ein Kind nur eines der Ehegatten, etwa aus einer früheren Beziehung. Die Kosten fallen im Innenverhältnis dem eigenen Elternteil zur Last. Das bedeutet: Wenn die Ehegatten untereinander abrechnen, muss der Vater oder die Mutter dieses Kindes die Ausstattungskosten allein tragen.
Der Begriff 'Ausstattung' bezeichnet die einmalige Ausrüstung für den Start in ein selbständiges Leben, z. B. bei Heirat, Berufsausbildung oder Gründung eines eigenen Haushalts. Es handelt sich nicht um laufenden Unterhalt. Die Vorschrift gilt nur für das Verhältnis der Ehegatten zueinander; gegenüber Dritten (etwa dem Verkäufer) haften beide Ehegatten nach den allgemeinen Vorschriften, sofern sie gemeinsam handeln.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte kauft für sein Kind aus erster Ehe eine komplette Erstausstattung für die Lehre (Werkzeug, Kleidung).
- Der Ehemann lässt für seine Tochter aus einer Affäre eine Wohnungseinrichtung für das erste eigene Zimmer bezahlen.
- Die Ehefrau schafft für ihren Sohn aus früherer Ehe einen Computer für das Studium an, und der Ehemann verlangt nach der Trennung die Hälfte der Kosten.
- Ein Ehegatte bestreitet die Kosten für die Hochzeitsausstattung seines nicht gemeinschaftlichen Kindes aus dem gemeinsamen Geld und besteht darauf, dass der andere die Hälfte trägt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht den laufenden Unterhalt des Kindes (dafür gelten die §§ 1360, 1601 ff. BGB).
- Sie betrifft nicht die Kosten für Ausstattung eines gemeinschaftlichen Kindes (dies fällt in die allgemeine Unterhaltspflicht und güterrechtliche Ausgleichung).
- Sie bestimmt nicht die Haftung gegenüber dem Verkäufer oder Dienstleister; wer den Vertrag geschlossen hat, haftet nach allgemeinem Schuldrecht.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1466 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.