§ 1463 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung im Innenverhältnis § 1463

§ 1463: Schulden aus unerlaubter Handlung, Strafverfahren oder Vorbehalts-/Sondergut fallen dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen.

Amtlicher Text § 1463 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen: 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird, 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist, 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1463 regelt, welche Schulden, die eigentlich das Gesamtgut belasten, im Verhältnis der Ehegatten untereinander allein von dem Ehegatten getragen werden, bei dem sie entstanden sind. Es geht um die interne Lastenverteilung bei Gütergemeinschaft.

Das Gesetz nennt drei Fälle: (1) Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung (z.B. Schadensersatz nach einem Unfall) oder aus einem Strafverfahren wegen einer solchen Tat; (2) Verbindlichkeiten aus einem Rechtsverhältnis, das das Vorbehaltsgut oder Sondergut des Ehegatten betrifft; (3) Kosten eines Rechtsstreits über die vorgenannten Verbindlichkeiten.

Diese Schulden fallen dem Ehegatten im Innenverhältnis zur Last, auch wenn sie nach außen hin vom Gesamtgut haftbar gemacht werden können (vgl. § 1460). Der Ausgleich unter den Ehegatten erfolgt dann nach diesen Regeln.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepartner fährt betrunken Auto und verursacht einen Unfall. Die Schadensersatzforderung des Geschädigten ist eine Verbindlichkeit aus unerlaubter Handlung. Nach § 1463 muss dieser Ehepartner die Schuld im Innenverhältnis allein tragen.
  • Ein Ehepartner hat vor der Hochzeit eine Eigentumswohnung (Vorbehaltsgut) und es entstehen Schulden aus einem Darlehen für Renovierung dieser Wohnung. Diese Schulden fallen ihm allein zur Last.
  • Ein Ehepartner wird wegen Körperverletzung strafrechtlich verfolgt, die Verteidigungskosten entstehen. Diese Kosten sind eine Verbindlichkeit aus dem Strafverfahren und treffen ihn allein.
  • Ein Rechtsstreit zwischen den Ehegatten über eine unerlaubte Handlung – die Prozesskosten trägt der Ehepartner, der die Handlung begangen hat (Nr. 3).
  • Ein Ehepartner hat Sondergut (z.B. Erbschaft) und ein Vertrag über Verwaltung dieses Guts führt zu Schulden; diese sind ihm zuzurechnen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Gesamtguts gegenüber Gläubigern (dazu § 1460 BGB).
  • Verbindlichkeiten aus Haushaltsgeschäften oder gemeinsamen Schulden (§ 1459 BGB).
  • Kosten eines Rechtsstreits, der nicht eine der in § 1463 genannten Verbindlichkeiten betrifft (dazu § 1465 BGB).
  • Schulden, die vor Eintritt der Gütergemeinschaft entstanden sind, aber nicht mit Vorbehalts- oder Sondergut zusammenhängen (dazu § 1459, § 1460).

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