Unterkapitel 3Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
20 Vorschriften
- § 1450 Gemeinsame Verwaltung des Gesamtguts Bei gemeinsamer Verwaltung des Gesamtguts: Verfügungen und Prozesse nur gemeinsam; Besitz gemeinschaftlich; Willenserklärung an einen Ehegatten genügt.
- § 1451 Mitwirkungspflicht der Ehegatten § 1451 BGB: Jeder Ehegatte muss bei Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitwirken. – Mitwirkungspflicht in der Gütergemeinschaft.
- § 1452 Ersetzung der Zustimmung durch Familiengericht Familiengericht ersetzt Zustimmung bei Verweigerung ohne ausreichenden Grund für Verwaltung des Gesamtguts oder persönliche Angelegenheiten.
- § 1453 Unbefugte Verfügung über Gesamtgut Bei einer Verfügung über das Gesamtgut ohne Einwilligung verweist § 1453 auf § 1366 Abs. 1, 3, 4 und § 1367. Dritte können vor Genehmigung widerrufen.
- § 1454 Notverwaltungsrecht bei Verhinderung eines Ehegatten §1454 Erlaubt einem Ehegatten bei Krankheit oder Abwesenheit des anderen Rechtsgeschäfte über das Gesamtgut allein vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.
- § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung § 1455 BGB erlaubt jedem Ehegatten zehn alleinige Verwaltungshandlungen, z.B. Annahme einer Erbschaft, Ablehnung einer Schenkung oder Notmaßnahmen.
- § 1456 Erwerbsgeschäft bei Gütergemeinschaft Stimmt ein Ehegatte dem Erwerbsgeschäft des anderen zu oder widerspricht nicht, braucht es keine Einzelzustimmung für Geschäfte § 1456 BGB.
- § 1457 Herausgabe der Bereicherung des Gesamtguts Bereichert ein ohne Zustimmung geschlossenes Rechtsgeschäft das Gesamtgut, erfolgt die Herausgabe nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
- § 1459 Haftung für Gesamtgut und persönliche Schulden Gläubiger eines Ehegatten können sich aus dem Gesamtgut bedienen. Beide Ehegatten haften zudem persönlich als Gesamtschuldner (§§ 1460 bis 1462).
- § 1460 Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten §1460 §1460 Gesamtgut haftet für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften nur mit Zustimmung des anderen. Prozesskosten haften auch ohne wirksames Urteil.
- § 1461 Keine Haftung des Gesamtguts bei Erbschaft Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten aus Erbschaft oder Vermächtnis, wenn er das Erworbene als Vorbehalts- oder Sondergut erwirbt.
- § 1462 Haftungsausschluss für Vorbehalts- oder Sondergut Das Gesamtgut haftet nicht für Schulden aus Vorbehalts- oder Sondergut, außer bei Erwerbsgeschäft mit Einwilligung oder Sondergutlasten aus Einkünften.
- § 1463 Haftung im Innenverhältnis § 1463: Schulden aus unerlaubter Handlung, Strafverfahren oder Vorbehalts-/Sondergut fallen dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen.
- § 1464 Ausnahme von Haftung im Innenverhältnis § 1464 BGB schließt die Anwendung von § 1463 Nr. 2 und 3 aus, wenn Verbindlichkeiten aus dem Sondergut oder einem Erwerbsgeschäft des Gesamtguts stammen.
- § 1465 Tragung von Prozesskosten im Gesamtgut § 1465 BGB regelt die Verteilung von Prozesskosten zwischen Ehegatten in der Gütergemeinschaft bei Klagen untereinander oder gegen Dritte.
- § 1466 Ausstattungskosten nicht gemeinschaftlicher Kinder § 1466 BGB regelt: Im Innenverhältnis der Ehegatten fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter zur Last.
- § 1467 Ausgleichung bei Vermögensverschiebungen § 1467 BGB: Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehalts- oder Sondergut, muss er den Wert ersetzen. Im umgekehrten Fall kann er Ersatz verlangen.
- § 1468 Wann Ausgleichsschulden fällig werden Schulden zwischen Ehegatten in der Gütergemeinschaft werden meist erst bei deren Beendigung fällig, außer eigenes Sondergut reicht aus.
- § 1469 Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft Ein Ehegatte kann nach § 1469 BGB die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn die Rechte gefährdet sind oder der andere seine Pflichten verletzt.
- § 1470 Aufhebung der Gütergemeinschaft mit Rechtskraft Mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung endet die Gütergemeinschaft; es gilt Gütertrennung. Dritten gegenüber ist die Aufhebung nur nach § 1412 wirksam.