Ausnahme von Haftung im Innenverhältnis § 1464
§ 1464 BGB schließt die Anwendung von § 1463 Nr. 2 und 3 aus, wenn Verbindlichkeiten aus dem Sondergut oder einem Erwerbsgeschäft des Gesamtguts stammen.
Die Vorschrift des § 1463 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1464 BGB ist eine Ausnahme zu § 1463 Nr. 2 und 3. Diese regeln, welcher Ehegatte im Innenverhältnis für bestimmte Verbindlichkeiten haftet.
Die Ausnahme greift in zwei Fällen: Erstens, wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört und üblicherweise aus dessen Einkünften bezahlt wird. Zweitens, wenn die Verbindlichkeit aus einem für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäft stammt – etwa aus einem Recht oder Besitz einer Sache, die zu diesem Geschäft gehört. In diesen Fällen gilt die interne Haftungsverteilung nach § 1463 Nr. 2 und 3 nicht.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte hat ein geerbtes Mietshaus (Sondergut); die Grundsteuer wird aus den Mieteinnahmen bezahlt. Die Haftung für diese Steuer fällt nicht unter §1463 Nr. 2 und 3.
- Ein Ehegatte betreibt ein Geschäft, das zum Gesamtgut gehört (z.B. mit gemeinsamen Mitteln finanziert). Schulden aus diesem Geschäft (z.B. Warenlieferungen) unterliegen nicht §1463 Nr. 2 und 3.
- Ein Ehegatte besitzt ein Patent, das zu einem für Rechnung des Gesamtguts geführten Unternehmen gehört. Lizenzgebühren-Schulden aus diesem Patent sind von der Ausnahme erfasst.
- Eine Verbindlichkeit aus einem Darlehen, das zur Finanzierung eines solchen Erwerbsgeschäfts aufgenommen wurde, fällt ebenfalls unter §1464.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verbindlichkeiten des Vorbehaltsguts – diese sind von §1464 nicht erfasst; sie werden in §1462 geregelt.
- Verbindlichkeiten aus einem Erwerbsgeschäft, das ein Ehegatte für eigene Rechnung (nicht für Gesamtgut) führt – §1464 gilt nicht, hier bleibt §1463 anwendbar.
- Allgemeine Gesamtgutsverbindlichkeiten, die nicht aus einem Erwerbsgeschäft stammen – unterliegen §1459 ff., nicht §1464.
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