Ausgleichung bei Vermögensverschiebungen § 1467
§ 1467 BGB: Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehalts- oder Sondergut, muss er den Wert ersetzen. Im umgekehrten Fall kann er Ersatz verlangen.
- (1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
- (2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den finanziellen Ausgleich, wenn ein Ehegatte Vermögenswerte aus einer Vermögensmasse in eine andere verschiebt. Gesamtgut ist das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten. Vorbehaltsgut ist Vermögen, das ein Ehegatte selbst verwaltet, z.B. durch letztwillige Verfügung. Sondergut sind Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, etwa persönliche Gebrauchsgegenstände.
Absatz 1: Nutzt ein Ehegatte gemeinsames Geld (Gesamtgut) für sein eigenes Vorbehalts- oder Sondergut, muss er den Geldwert an das Gesamtgut zurückzahlen. Absatz 2: Umgekehrt kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen, wenn er eigenes Vorbehalts- oder Sondergut für das Gesamtgut eingesetzt hat.
Der Anspruch ist auf den Wert des Verwendeten gerichtet, nicht auf Rückgabe des konkreten Gegenstands. Die Fälligkeit regelt § 1468.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte überweist Geld vom gemeinsamen Girokonto (Gesamtgut) auf sein privates Sparkonto (Vorbehaltsgut), um eine persönliche Schuld zu begleichen.
- Ein Ehegatte nimmt seine privaten Ersparnisse (Vorbehaltsgut) und finanziert damit eine Renovierung des gemeinsam bewohnten Hauses (Gesamtgut).
- Ein Ehegatte nutzt einen firmeneigenen Lkw (Sondergut, weil nicht übertragbar) für einen Umzug der Familie, der aus dem Gesamtgut bezahlt wird.
- Ein Ehegatte verwendet Gewinne aus seinem Einzelunternehmen (Vorbehaltsgut) für den Kauf eines gemeinsamen Familienautos (Gesamtgut).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Verteilung des Gesamtguts bei Scheidung oder Aufhebung der Gütergemeinschaft – das regeln §§ 1471 ff. BGB, insbesondere § 1478.
- Die Frage, ob ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Gesamtgut verwenden darf – dazu enthält § 1455 BGB die Befugnisse.
- Die Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten eines Ehegatten – diese ist in § 1460 BGB geregelt.
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