§ 1485 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Umfang des Gesamtguts nach § 1485

§ 1485 BGB bestimmt, was zum Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört: das eheliche Gesamtgut und Neuerwerbe des überlebenden Ehegatten.

Amtlicher Text § 1485 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt.
  • (2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt, gehört nicht zu dem Gesamtgut.
  • (3) Auf das Gesamtgut findet die für die eheliche Gütergemeinschaft geltende Vorschrift des § 1416 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Stirbt ein Ehegatte in einer Gütergemeinschaft, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als fortgesetzte Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern weitergeführt werden. Diese Regelung legt fest, welche Vermögenswerte in das gemeinsame Gesamtgut dieser fortgesetzten Gemeinschaft fallen.

Das Gesamtgut umfasst das bisherige eheliche Gesamtgut sowie alles Vermögen, das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Partners oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft hinzuerwirbt. Ausgenommen ist der Erbteil, der nach Abs. 2 des Paragrafen 1483 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling zufällt.

Das Vermögen der gemeinsamen Kinder zählt nicht zum Gesamtgut. Was ein gemeinschaftliches Kind zum Zeitpunkt des Eintritts besitzt oder später erwirbt, bleibt dessen eigenes Vermögen.

Wann sie gilt

  • Der überlebende Ehegatte kauft nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine Eigentumswohnung.
  • Ein gemeinschaftliches Kind erhält eine Erbschaft von seinen Großeltern oder erzielt ein eigenes Arbeitseinkommen.
  • Der überlebende Ehegatte übernimmt Vermögenswerte unmittelbar aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Zuordnung von Gegenständen zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des überlebenden Ehegatten.
  • Die genaue Haftung für Verbindlichkeiten und Schulden des Gesamtguts.
  • Die Voraussetzungen, unter denen die fortgesetzte Gütergemeinschaft überhaupt eintritt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1485 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB