§ 1483 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft: § 1483

Ehegatten können durch Ehevertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbaren. Der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass.

Amtlicher Text § 1483 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
  • (2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift erlaubt Ehegatten, durch einen Ehevertrag zu vereinbaren, dass ihre Gütergemeinschaft nach dem Tod eines von ihnen nicht endet, sondern mit dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern (Abkömmlingen) fortgesetzt wird. Das gemeinsame Vermögen (Gesamtgut) bleibt dann in der Gemeinschaft; der Anteil des Verstorbenen daran fällt nicht in dessen Nachlass. Nur das sonstige Vermögen des Verstorbenen wird nach den allgemeinen Erbregeln vererbt.

Wenn neben den gemeinsamen Kindern noch andere Kinder (z.B. aus einer früheren Beziehung) vorhanden sind, ändert die vereinbarte Fortsetzung nichts an deren Erbrecht und Erbteilen – sie erben so, als ob es keine fortgesetzte Gütergemeinschaft gäbe.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar vereinbart im Ehevertrag, dass nach dem Tod eines Partners das gemeinsame Haus und die Ersparnisse mit den Kindern weiterhin gemeinschaftlich verwaltet werden.
  • Der Ehemann stirbt; die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder führen die Gütergemeinschaft fort, ohne dass das Gesamtgut in die Erbmasse fällt.
  • Ein Ehepaar hat gemeinsame Kinder und ein Kind aus einer früheren Ehe der Frau. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft betrifft nur die gemeinsamen Kinder; das andere Kind erbt nach den normalen Regeln.
  • Der überlebende Ehegatte möchte das Gesamtgut weiterverwalten, ohne dass die Erben des Verstorbenen (außer den gemeinsamen Kindern) Anspruch darauf haben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sie regelt nicht die einfache Gütergemeinschaft ohne Fortsetzung (dazu §§ 1472–1482).
  • Sie regelt nicht, wie der überlebende Ehegatte die Fortsetzung ablehnen kann (dazu § 1484).
  • Sie regelt nicht die Haftung für Schulden aus dem Gesamtgut nach der Teilung (dazu § 1480).
  • Sie regelt nicht die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten (dazu §§ 1491–1494).

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