Unterkapitel 5Fortgesetzte Gütergemeinschaft
35 Vorschriften · 1 aufgehoben
- § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft Ehegatten können durch Ehevertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbaren. Der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass.
- § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft ablehnen. Es gelten die Regeln der Erbausschlagung sowie die Rechtsfolgen von § 1482.
- § 1485 Umfang des Gesamtguts nach § 1485 BGB bestimmt, was zum Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört: das eheliche Gesamtgut und Neuerwerbe des überlebenden Ehegatten.
- § 1486 Zuordnung von Vorbehalts- und Sondergut § 1486 BGB regelt, was bei fortgesetzter Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut und Sondergut des überlebenden Ehegatten gilt und nicht zum Gesamtgut gehört.
- § 1487 Rechtsstellung in fortgesetzter Gütergemeinschaft § 1487 BGB: Überlebender Ehegatte verwaltet Gesamtgut allein; Abkömmlinge wie anderer Ehegatte. Schulden und Forderungen erst nach Beendigung.
- § 1488 Schulden der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1488 BGB bestimmt, welche Schulden zur fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören: Verbindlichkeiten des Überlebenden sowie bisherige Gesamtgutschulden.
- § 1489 Persönliche Haftung des überlebenden Ehegatten Der überlebende Ehegatte haftet persönlich für Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft; analoge Erbenhaftung; Abkömmlinge haften nicht.
- § 1490 Anteil am Gesamtgut bei Tod eines Abkömmlings Anteil eines verstorbenen Abkömmlings fällt nicht in den Nachlass; seine Abkömmlinge treten an seine Stelle, sonst Anwachsung an andere oder den Ehegatten.
- § 1491 Verzicht eines Abkömmlings am Gesamtgut Ein Abkömmling kann auf seinen Anteil am Gesamtgut verzichten. Die Erklärung erfordert eine öffentliche Beglaubigung oder einen notariellen Vertrag.
- § 1492 Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit durch Erklärung zum Nachlassgericht in öffentlich beglaubigter Form aufheben.
- § 1493 Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft Bei Wiederverheiratung oder Lebenspartnerschaft endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Minderjährige Abkömmlinge erfordern Anzeige.
- § 1494 Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tod des überlebenden Ehegatten oder dem festgelegten Todeszeitpunkt bei einer Todeserklärung.
- § 1495 Aufhebungsantrag eines Abkömmlings § 1495: Aufhebungsantrag eines Abkömmlings bei Unfähigkeit, Unterhaltsverletzung, Betreuung oder Verwirkung der elterlichen Sorge.
- § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gemäß § 1495 tritt mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein und wirkt für alle Abkömmlinge.
- § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung Regelung des Rechtsverhältnisses am Gesamtgut bis zur Auseinandersetzung nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1497 BGB).
- § 1498 Abwicklung der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1498 BGB regelt die Aufteilung des Gesamtguts nach Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft unter Verweis auf die Regeln der normalen Gütergemeinschaft.
- § 1499 Ehegattenlasten bei der Auseinandersetzung § 1499 BGB regelt, welche Schulden und Ausstattungen bei der Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zur Last fallen.
- § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge Abkömmlinge müssen sich Schulden des verstorbenen Ehegatten auf ihren Anteil anrechnen lassen, soweit der überlebende Ehegatte keine Deckung vom Erben erhält.
- § 1501 Anrechnung von Abfindungen bei Gütergemeinschaft Abfindungen aus dem Gesamtgut für den Anteilsverzicht eines Abkömmlings werden bei der Auseinandersetzung angerechnet, sofern nichts vereinbart ist.
- § 1502 Übernahmerecht des Ehegatten am Gesamtgut Überlebende Ehegatten können das Gesamtgut gegen Wertersatz übernehmen. Bei gerichtlicher Aufhebung geht das Recht auf Abkömmlinge über.
- § 1503 Verteilung des Gesamtguts unter Abkömmlingen Regelt die Teilung der den Abkömmlingen zustehenden Hälfte des Gesamtguts. Maßgeblich sind fiktive gesetzliche Erbquoten, Vorempfänge und Abfindungen.
- § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen Interne Haftungsverteilung unter Abkömmlingen gemäß § 1480: proportional zur Anteilsgröße, beschränkt auf zugeteilte Gegenstände; §§ 1990, 1991 anwendbar.
- § 1505 Ergänzung des Anteils am Gesamtgut § 1505 BGB wendet die Regeln zur Pflichtteilsergänzung auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft an: Als Pflichtteil gilt die Hälfte des Anteils am Gesamtgut.
- § 1506 Anteilsunwürdigkeit am Gesamtgut Wer als gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig ist, verliert nach § 1506 BGB auch seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
- § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft Nach § 1507 BGB erhält der überlebende Ehegatte auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft; die Erbscheinregeln gelten entsprechend.
- § 1509 Ausschluss fortgesetzter Gütergemeinschaft Ein Ehegatte kann per Testament die fortgesetzte Gütergemeinschaft ausschließen, wenn er zur Pflichtteilsentziehung oder Aufhebung berechtigt ist. § 1509
- § 1510 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft Wenn die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen wird, gelten dieselben Rechtsfolgen wie bei Beendigung nach § 1482 BGB.
- § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings § 1511 BGB: Ausschließung eines Abkömmlings von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch Testament; der Ausgeschlossene erhält den Pflichtteil.
- § 1512 Herabsetzung des Abkömmlinganteils Nach § 1512 BGB kann ein Ehegatte durch Testament den Anteil eines Abkömmlings am Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft bis auf die Hälfte kürzen.
- § 1513 Anteilsentziehung in fortgesetzter Gütergemeinschaft §1513 § 1513 BGB: Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft kann Ehegatte per Testament Abkömmling den Anteil entziehen, wenn Pflichtteilsentzug möglich. Auch Beschränkung.
- § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags § 1514 BGB erlaubt einem Ehegatten, den nach § 1512 oder § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzogenen Betrag einem Dritten letztwillig zuzuwenden.
- § 1515 Übernahmerecht bei fortgesetzter Gütergemeinschaft Übernahmerecht von Abkömmling oder Ehegatte bei fortgesetzter Gütergemeinschaft: Landgut kann zum Ertragswert übernommen werden (§ 1515 BGB).
- § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten § 1516 BGB: Zustimmung des anderen Ehegatten zu Verfügungen nach §§ 1511-1515 erforderlich. Unwiderruflich, notariell beurkundet, kein Vertreter.
- § 1517 Verzicht auf Anteil am Gesamtgut Verzichtet ein gemeinschaftlicher Abkömmling gegenüber einem Ehegatten auf seinen Anteil am Gesamtgut, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten nötig (§ 1517).
- § 1518 Fortgesetzte Gütergemeinschaft: Zwingendes Recht §1518 §1518 BGB verbietet Ehegatten, durch Testament oder Vertrag von §§1483-1517 abzuweichen - außer sie heben den Fortsetzungsvertrag per Ehevertrag auf.
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§ 1508 Aufgehoben