Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1484
Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft ablehnen. Es gelten die Regeln der Erbausschlagung sowie die Rechtsfolgen von § 1482.
- (1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen.
- (2) Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- (3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Stirbt ein Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen. Er ist nicht verpflichtet, die Vermögensgemeinschaft mit den gemeinsamen Abkömmlingen weiterzuführen.
Für das Verfahren der Ablehnung finden die Vorschriften über die Ausschlagung einer Erbschaft nach den §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Wird die Ablehnung durch einen Betreuer erklärt, ist hierfür die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung ab, greift die Regelung aus § 1482. Die Auflösung des Vermögens richtet sich dann nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln.
Wann sie gilt
- Ein überlebender Ehepartner lehnt nach dem Tod des Ehegatten die Fortführung der Gütergemeinschaft mit den Kindern ab.
- Ein Betreuer erklärt für den überlebenden Ehegatten die Ablehnung und holt die Genehmigung des Betreuungsgerichts ein.
- Der überlebende Ehegatte nutzt das formelle Verfahren der Erbausschlagung, um den Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu verhindern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Spätere Aufhebung einer bereits fortgesetzten Gütergemeinschaft durch den überlebenden Ehegatten.
- Verzicht eines einzelnen Abkömmlings auf seinen Anteil an der Gütergemeinschaft.
- Die konkrete Verteilung und Auseinandersetzung des Gesamtguts unter den Erben.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1484 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.