Zuordnung von Vorbehalts- und Sondergut § 1486
§ 1486 BGB regelt, was bei fortgesetzter Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut und Sondergut des überlebenden Ehegatten gilt und nicht zum Gesamtgut gehört.
- (1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.
- (2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Stirbt ein Ehegatte bei vereinbarter Gütergemeinschaft und wird diese mit den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt, verbleiben dem überlebenden Ehegatten bestimmte Vermögenswerte außerhalb des Gesamtguts. Das bisherige Vorbehaltsgut sowie Gegenstände, die er als Vorbehaltsgut erwirbt, gehören ihm allein.
Gleiches gilt für das Sondergut: Vermögensgegenstände und Rechte, die der überlebende Ehegatte bisher als Sondergut hatte oder künftig als solches erwirbt, werden nicht Teil der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Wann sie gilt
- Ein überlebender Ehegatte behält sein persönliches Schmerzengeld, das er vor oder nach dem Erbfall erhalten hat, als eigenständiges Vorbehaltsgut.
- Eine nicht übertragbare Erwerbsunfähigkeitsrente des überlebenden Ehegatten verbleibt als Sondergut außerhalb des gemeinschaftlichen Gesamtguts.
- Ein Grundstück, das im Ehevertrag ausdrücklich zum Vorbehaltsgut bestimmt wurde, fällt nicht in die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestimmung darüber, welche Vermögenswerte grundsätzlich in das Gesamtgut fallen.
- Die Haftung des überlebenden Ehegatten für Verbindlichkeiten des Gesamtguts.
- Die Auseinandersetzung und Teilung des Gesamtguts nach der Aufhebung der Gütergemeinschaft.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1486 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.