Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung § 1496
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gemäß § 1495 tritt mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein und wirkt für alle Abkömmlinge.
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, wann die gerichtliche Entscheidung zur Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft wirksam wird.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft ist eine Vermögensgemeinschaft zwischen überlebendem Ehegatten und Abkömmlingen. Ein Abkömmling kann nach § 1495 die Aufhebung beantragen.
Nach § 1496 tritt die Aufhebung mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein – also wenn das Urteil nicht mehr anfechtbar ist. Die Wirkung erstreckt sich auf alle Abkömmlinge, auch wenn nur einer den Antrag gestellt hat.
Wann sie gilt
- Ein Abkömmling beantragt beim Familiengericht die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Das Gericht gibt dem Antrag statt. Die Aufhebung wird mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam und betrifft auch die anderen Geschwister.
- Die fortgesetzte Gütergemeinschaft besteht seit dem Tod des Vaters. Die Tochter reicht einen Aufhebungsantrag ein. Der Sohn widerspricht. Trotzdem wird die Aufhebung nach Rechtskraft für beide wirksam.
- Nachdem die Aufhebungsentscheidung rechtskräftig ist, müssen die Beteiligten die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach § 1498 durchführen.
- Ein Abkömmling stirbt nach rechtskräftiger Aufhebungsentscheidung. Die Aufhebung ist bereits eingetreten, sein Erbe tritt in die Auseinandersetzung ein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen für einen Aufhebungsantrag – diese sind in § 1495 geregelt.
- Die Rechtsfolgen nach der Aufhebung, also die Auseinandersetzung des Gesamtguts – hierzu siehe §§ 1497 bis 1507.
- Die Möglichkeit des überlebenden Ehegatten, die Gütergemeinschaft selbst aufzuheben – diese ist in § 1492 geregelt.
- Die Wirkung des Todes eines Abkömmlings auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft – hierzu siehe § 1490.
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