Abwicklung der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1498
§ 1498 BGB regelt die Aufteilung des Gesamtguts nach Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft unter Verweis auf die Regeln der normalen Gütergemeinschaft.
Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des § 1477 Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge. Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, muss das gemeinschaftliche Vermögen, das sogenannte Gesamtgut, abgewickelt und aufgeteilt werden. Dieser Vorgang wird als Auseinandersetzung bezeichnet.
§ 1498 BGB legt fest, dass für diese Aufteilung im Wesentlichen dieselben Vorschriften gelten wie bei der Abwicklung einer einfachen Gütergemeinschaft. Der überlebende Ehegatte nimmt dabei die Stellung desjenigen ein, der das Vermögen verwaltet hat. Die anteilsberechtigten Kinder treten an die Stelle des verstorbenen Ehegatten.
Bestimmte gesellschaftsrechtliche oder ausgleichsbezogene Sonderpflichten nach § 1476 Abs. 2 Satz 2 treffen bei dieser Form der Auseinandersetzung ausschließlich den überlebenden Ehegatten und nicht die Abkömmlinge.
Wann sie gilt
- Der überlebende Ehegatte löst die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf und das Gesamtgut muss zwischen ihm und den Kindern aufgeteilt werden.
- Ein anteilsberechtigtes Kind verlangt nach dem Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Auseinandersetzung und Auszahlung seines Anteils.
- Nach dem Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft werden die noch verbleibenden Verbindlichkeiten aus dem Gesamtgut getilgt und der Überschuss verteilt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die genaue Verteilung des verbleibenden Vermögens unter den Kindern untereinander.
- Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine fortgesetzte Gütergemeinschaft überhaupt aufgehoben werden kann.
- Die persönliche Haftung der Beteiligten für Schulden während des laufenden Bestehens der Gemeinschaft.
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