§ 1495 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufhebungsantrag eines Abkömmlings § 1495

§ 1495: Aufhebungsantrag eines Abkömmlings bei Unfähigkeit, Unterhaltsverletzung, Betreuung oder Verwirkung der elterlichen Sorge.

Amtlicher Text § 1495 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen, 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht, 2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist, 3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt, 4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt haben würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift erlaubt einem anteilsberechtigten Abkömmling, beim Familiengericht die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu beantragen. Diese Gemeinschaft besteht nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen fort.

Der Antrag ist nur in vier Fällen möglich: wenn der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Verwaltungsrecht missbraucht; wenn er seine Unterhaltspflicht verletzt hat und eine erhebliche Gefährdung droht; wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis eines Betreuers fällt; oder wenn er die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder verwirkt hätte.

Mit der richterlichen Aufhebung endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft, und das Gesamtgut wird auseinandergesetzt. Die Einzelheiten folgen aus den §§ 1496 ff.

Wann sie gilt

  • Der überlebende Ehegatte ist wegen Demenz nicht mehr in der Lage, das gemeinsame Vermögen zu verwalten.
  • Der überlebende Ehegatte zahlt dem volljährigen Abkömmling keinen Unterhalt mehr und gefährdet dessen Lebensunterhalt.
  • Der überlebende Ehegatte steht unter Betreuung, und der Betreuer verwaltet auch das Gesamtgut.
  • Der überlebende Ehegatte hat das Sorgerecht für das minderjährige Kind durch eine gerichtliche Entscheidung verloren.
  • Der überlebende Ehegatte verschleudert das gemeinsame Vermögen, etwa durch unnötige Luxusausgaben.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Eine bloße Zerstrittenheit zwischen Abkömmling und überlebendem Ehegatten reicht nicht als Grund.
  • Die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten führt nicht nach § 1495 zur Aufhebung, sondern nach § 1493.
  • Der überlebende Ehegatte selbst kann die Aufhebung nicht nach dieser Vorschrift beantragen; das regelt § 1492.
  • Der Tod des überlebenden Ehegatten wird in § 1494 behandelt, nicht in § 1495.

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