Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung (§ 1497)
Regelung des Rechtsverhältnisses am Gesamtgut bis zur Auseinandersetzung nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1497 BGB).
- (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.
- (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.
Textfassung in Kraft am .
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Was die Vorschrift wirklich sagt
Nachdem die fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet ist – etwa durch Tod eines Abkömmlings, Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder richterliche Aufhebung – müssen der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) auseinandersetzen.
Bis diese Auseinandersetzung tatsächlich erfolgt, bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach denselben Regeln wie während der bestehenden Gemeinschaft. Das sind die Vorschriften über das Verbot der Teilung vor Auseinandersetzung (§ 1419), die gemeinsame Verwaltung (§ 1472) und die Surrogation (§ 1473).
Das bedeutet: Bis zur endgültigen Aufteilung bleibt das Gesamtgut gemeinschaftliches Eigentum, alle Erträge und Ersatzstücke fallen in das Gesamtgut, und die Verwaltung obliegt weiterhin beiden Seiten gemeinsam.
Wann sie gilt
- Nach dem Tod eines Abkömmlings während der fortgesetzten Gütergemeinschaft endet die Gemeinschaft; bis zur tatsächlichen Teilung gilt § 1497.
- Der überlebende Ehegatte heiratet wieder; damit endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Bis zur Auseinandersetzung bleibt das Gesamtgut gemeinschaftlich.
- Ein Abkömmling verzichtet auf sein Anrecht; die Gemeinschaft endet für ihn, aber das Rechtsverhältnis der Übrigen am Gesamtgut richtet sich bis zur Auseinandersetzung nach § 1497.
- Der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge einigen sich noch nicht über die Aufteilung; während dieser Zeit gelten die Regelungen des § 1497.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die eigentliche Durchführung der Auseinandersetzung (wer welchen Gegenstand bekommt) – geregelt in § 1498 ff.
- Das Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten – § 1502.
- Die Haftung der Abkömmlinge für Gesamtgutsverbindlichkeiten – § 1500.
- Die Wirkung des Verzichts eines Abkömmlings – § 1491.
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