Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden – § 151
Annahme ohne Erklärung: § 151 BGB – Vertrag auch ohne Annahmeerklärung, wenn Verkehrssitte oder Verzicht. Erlöschen nach Antragendenwillen.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 151 BGB kommt ein Vertrag auch dann zustande, wenn die Annahme dem Antragenden nicht ausdrücklich mitgeteilt wird. Das ist der Fall, wenn nach der üblichen Praxis eine solche Erklärung nicht erwartet wird – etwa bei einer Bestellung in einem Geschäft, wo die sofortige Auslieferung die Annahme ist. Oder der Antragende hat auf die Erklärung verzichtet.
Für den Zeitpunkt, wann der Antrag erlischt, ist der Wille des Antragenden maßgeblich, so wie er sich aus dem Antrag oder den Umständen ergibt.
Wann sie gilt
- Bestellung einer Pizza: Der Kunde bestellt, und der Lieferant bringt die Pizza, ohne vorher die Annahme zu bestätigen. Die Annahme erfolgt durch die Lieferung.
- Kauf einer Zeitung am Kiosk: Der Kunde legt Geld hin, und der Verkäufer gibt die Zeitung – keine separate Annahmeerklärung.
- Online-Bestellung: Der Kunde bestellt, und der Händler versendet die Ware, ohne eine Bestellbestätigung zu senden. Die Annahme ist die Versendung.
- Auftrag an einen Handwerker: Der Handwerker beginnt mit der Arbeit, ohne den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Annahme erfolgt durch den Arbeitsbeginn.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schweigen als Annahme: § 151 erlaubt keine Annahme durch bloßes Schweigen; es setzt voraus, dass die Annahmeerklärung nach Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder verzichtet wurde.
- Formbedürftige Verträge: § 151 gilt nicht für Verträge, die eine notarielle Beurkundung erfordern; diese sind in § 152 BGB geregelt.
- Fristen für die Annahme: § 151 legt keine feste Frist fest; die Frist ergibt sich aus dem Antrag oder den Umständen.
- Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden: § 151 behandelt nicht die Wirkung von Tod oder Geschäftsunfähigkeit; dies ist in § 153 BGB geregelt.
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