Annahme bei notarieller Beurkundung § 152
Vertragsschluss bei notarieller Beurkundung ohne gleichzeitige Anwesenheit: Der Vertrag kommt mit Beurkundung der Annahme zustande (§ 152).
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wie ein Vertrag zustande kommt, wenn er notariell beurkundet wird, aber die beiden Parteien nicht gleichzeitig vor dem Notar erscheinen. In diesem Fall ist der Vertrag bereits mit der notariellen Beurkundung der Annahmeerklärung abgeschlossen – es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
Die Regelung setzt voraus, dass der Antrag bereits wirksam beurkundet wurde (nach § 128 BGB). Die Beurkundung der Annahme ersetzt die sonst erforderliche gleichzeitige Anwesenheit. Zudem findet die Vorschrift des § 151 Satz 2 BGB Anwendung, was bedeutet, dass die Annahme auch dann wirksam werden kann, wenn der Antragende zwischenzeitlich widerrufen hat – die genaue Wirkung ergibt sich aus der genannten Norm.
Die Vorschrift gilt nicht für Verträge, die nicht notariell beurkundet werden müssen oder bei denen die Parteien gleichzeitig anwesend sind.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer und ein Käufer lassen einen Grundstückskaufvertrag an verschiedenen Tagen beim Notar beurkunden – der Vertrag kommt mit der Beurkundung der Annahme zustande.
- Zwei Gesellschafter gründen eine GmbH, unterschreiben aber getrennt voneinander notariell – die Annahme des Gesellschaftsvertrags wird durch die Beurkundung wirksam.
- Ein Erblasser setzt ein notarielles Testament auf und der Bedachte nimmt in einer separaten notariellen Urkunde an – die Annahme ist mit der Beurkundung erfolgt.
- Ein Unternehmen bietet einem anderen den Abschluss eines notariell zu beurkundenden Lizenzvertrags an; die Annahme wird notariell beurkundet, ohne dass beide Parteien gleichzeitig anwesend sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht, wenn beide Parteien gleichzeitig vor dem Notar erscheinen – dann greifen die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses.
- Sie regelt nicht die Frage, ob der Vertrag überhaupt notariell beurkundet werden muss – das bestimmen andere Vorschriften (z.B. § 311b BGB für Grundstückskaufverträge).
- Sie betrifft nicht die Wirksamkeit der Annahmeerklärung selbst, wenn diese nicht ordnungsgemäß beurkundet wurde – hierfür sind die §§ 125 ff. BGB maßgeblich.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 152 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.