Vertrag kommt trotz Tod zustande: § 153
Nach § 153 BGB hindert Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden den Vertragsschluss nicht, außer bei anderem Willen.
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraf regelt, dass ein Vertrag auch dann zustande kommen kann, wenn derjenige, der das Angebot gemacht hat (der Antragende), vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird. Das Angebot bleibt also grundsätzlich wirksam, sodass der Empfänger es noch annehmen kann.
Voraussetzung ist, dass der Antragende nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen anderen Willen geäußert hat – etwa, dass das Angebot mit seinem Tod erlöschen soll. Fehlt eine solche Bestimmung, bindet das Angebot die Erben oder den gesetzlichen Vertreter des Antragenden.
Der Begriff „Geschäftsunfähigkeit“ meint den Zustand, in dem jemand nicht in der Lage ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben (z. B. wegen schwerer geistiger Krankheit). § 153 schützt die Erwartungen des Annehmenden, der das Angebot noch nicht beantwortet hat.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer gibt ein schriftliches Kaufangebot ab und stirbt, bevor der Käufer es annimmt – der Kaufvertrag kommt zustande, sofern der Verkäufer nicht anders verfügt hat.
- Ein Unternehmer bietet einen Dienstleistungsvertrag an und wird vor der Annahme geschäftsunfähig (z. B. durch Schlaganfall) – der Vertrag kann dennoch mit seinem Betreuer geschlossen werden.
- Ein Vermieter bietet eine Wohnung zur Anmietung an, verstirbt – der Mieter kann das Angebot noch annehmen, der Vertrag bindet die Erben.
- Ein privater Autoverkäufer bietet sein Auto an, erleidet einen Unfall und wird dauerhaft geschäftsunfähig – der Käufer kann das Angebot noch annehmen, der Vertrag kommt mit dem gesetzlichen Vertreter zustande.
- Ein Arbeitgeber bietet einem Bewerber einen Arbeitsvertrag an, stirbt vor der Annahme – der Vertrag kommt zustande, das Arbeitsverhältnis besteht mit den Erben oder der Gesellschaft.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Vertrag automatisch unwirksam wird – § 153 besagt das Gegenteil.
- Dass der Antragsempfänger (derjenige, der das Angebot erhält) sterben oder geschäftsunfähig werden muss – § 153 betrifft nur den Antragenden.
- Dass der Tod des Antragenden das Angebot automatisch widerruft – das gilt nur, wenn ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
- Dass die Regelung auch für letztwillige Verfügungen (Testamente) gilt – diese sind erbrechtlich geregelt.
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