Vertrag bei verstecktem Einigungsmangel § 155
Vertrag gilt trotz fehlender Einigung über einen Punkt, wenn die Parteien den Vertrag als geschlossen ansahen und er auch ohne ihn zustande gekommen wäre.
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt den sogenannten versteckten Einigungsmangel. Er tritt auf, wenn beide Vertragsparteien glauben, sich über alle Punkte geeinigt zu haben, aber in Wirklichkeit ein Punkt gar nicht besprochen oder nicht einheitlich verstanden wurde.
In diesem Fall bleibt der Vertrag trotzdem gültig – aber nur, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne diese fehlende Bestimmung geschlossen hätten. Es geht also darum, ob der vergessene oder missverstandene Punkt für den Vertrag wesentlich war oder nicht.
Die Vorschrift schützt davor, dass ein Vertrag allein wegen einer unbeabsichtigten Lücke unwirksam wird. Liegt dagegen ein offener Einigungsmangel vor (die Parteien wissen, dass sie sich noch nicht geeinigt haben), greift § 154.
Wann sie gilt
- Zwei Personen kaufen ein gebrauchtes Auto, vergessen aber den Übergabetermin zu vereinbaren – jeder denkt an einen anderen Tag.
- Ein Vermieter und ein Mieter unterschreiben einen Mietvertrag, ohne die Höhe der Nebenkostenvorauszahlung festzulegen; beide haben unterschiedliche Beträge im Kopf.
- Zwei Unternehmen vereinbaren eine Zusammenarbeit, legen aber nicht fest, wer die Reisekosten trägt – jedes geht davon aus, der andere zahle.
- Ein Freiberufler und ein Kunde einigen sich auf ein Projekt, aber nicht auf den genauen Liefertermin; der Freiberufler plant vier Wochen, der Kunde rechnet mit zwei Wochen.
- Ein Ehepaar kauft ein Haus, ohne den Notartermin zu besprechen – jeder denkt an einen anderen Tag.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fälle, in denen die Parteien bewusst keine Einigung erzielt haben (offener Einigungsmangel, § 154).
- Wenn der fehlende Punkt so wichtig ist, dass der Vertrag ohne ihn nicht geschlossen worden wäre – dann ist der Vertrag unwirksam.
- Wenn eine Partei wusste, dass keine Einigung besteht – dann liegt kein versteckter Mangel vor, sondern möglicherweise Arglist.
- Wenn der Vertrag einer bestimmten Form bedarf und diese nicht eingehalten wurde (dann § 125 BGB).
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