Vertragsschluss bei Versteigerung: § 156
Vertrag bei Versteigerung kommt erst durch Zuschlag zustande. Gebot erlischt bei Übergebot oder Schließung ohne Zuschlag.
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Auktionator den Zuschlag erteilt – also wenn er sagt, dass das Gebot angenommen wird. Ein Gebot, das ein Bieter abgibt, ist nur vorläufig: Es erlischt, sobald ein höheres Gebot abgegeben wird oder die Versteigerung endet, ohne dass ein Zuschlag erfolgt. Das bedeutet, dass Bieter bis zum Zuschlag nicht an ihr Gebot gebunden sind, aber auch der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Die Vorschrift ist eine Sonderregel für Auktionen und weicht von den allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme ab.
Wann sie gilt
- Ein Bieter gibt auf einer Kunstauktion das höchste Gebot, aber der Auktionator schließt die Versteigerung, weil der Mindestpreis nicht erreicht wurde – der Vertrag kommt nicht zustande.
- Ein Bieter wird während einer Live-Auktion von einem anderen überboten, bevor der Hammer fällt; sein erstes Gebot erlischt.
- Ein Bieter glaubt, sein Gebot sei bereits angenommen, als der Auktionator den Hammer hebt, aber ein weiteres Gebot wird noch rechtzeitig abgegeben.
- Ein Verkäufer lehnt nach der Auktion den Zuschlag ab, obwohl das Gebot über dem Mindestpreis liegt – nach § 156 ist der Zuschlag Voraussetzung für den Vertragschluss, nicht das bloße Gebot.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass ein Bieter sein Gebot vor dem Zuschlag widerrufen kann – § 156 regelt nur das Erlöschen durch Übergebot oder Schließung, nicht den Widerruf.
- Die Haftung des Auktionators für Mängel der versteigerten Sache – das ist in den Vorschriften zur Sachmängelhaftung (z.B. § 437 BGB) geregelt.
- Die Wirksamkeit eines Zuschlags bei Irrtum des Auktionators – diese Frage betrifft die Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB.
- Die Regelung von Online-Auktionen – ob § 156 auf Internetplattformen anwendbar ist, ist umstritten und wird durch spezielle Vorschriften (z.B. § 312g BGB) ergänzt.
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